Entscheidungsdatum
21.09.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W135 2242053-1/8E
W135 2242049-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beide vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021, Zahlen XXXX :
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2242053.1.00Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021