RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2021/15/0036

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0029 B 3. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150036.L02

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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