Index
E6JNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH, C-528/19, Rn. 43; vgl. etwa auch VwGH 21.9.2016, Ra 2015/13/0050; 27.2.2019, Ro 2018/15/0022, 0023, Rn. 46).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0528 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J03Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021