RS Vwgh 2021/9/8 Ro 2020/15/0011

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Rechtssatz

Im nach einer Stattgebung der Revision (§ 63 Abs. 1 VwGG) fortgesetzten Verfahren sind das VwG und auch der VwGH an die überbundene Rechtsauffassung im Allgemeinen gebunden. Eine derartige Bindung besteht aber nicht, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J01

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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