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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080195.L03Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021