RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2021/08/0079

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs2
ASVG §5 Abs3 Z1

Rechtssatz

Steht es dem Dienstnehmer frei, das Ausmaß seiner Arbeitszeit selbst festzulegen, so kann in der Regel gerade nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er bei einem früheren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die gleichen Arbeitsleistungen pro Tag oder Woche erbracht hätte wie in der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung im "Rumpfmonat". (hier: Beginn der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080079.L02

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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