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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs2Rechtssatz
Steht es dem Dienstnehmer frei, das Ausmaß seiner Arbeitszeit selbst festzulegen, so kann in der Regel gerade nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er bei einem früheren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die gleichen Arbeitsleistungen pro Tag oder Woche erbracht hätte wie in der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung im "Rumpfmonat". (hier: Beginn der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080079.L02Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021