RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2021/08/0079

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs2
ASVG §5 Abs3 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Wie der VwGH schon im Erkenntnis VwGH 20. Februar 2020, Ra 2019/08/0156, hervorgehoben hat, darf es also "nur" auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sein, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. (hier: Beginn der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080079.L01

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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