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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze) nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Wie der VwGH schon im Erkenntnis VwGH 20. Februar 2020, Ra 2019/08/0156, hervorgehoben hat, darf es also "nur" auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sein, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. (hier: Beginn der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080079.L01Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021