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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der JT, vertreten durch den Vater ST, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1996, Zl. 305.337/4-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Februar 1996 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab, weil die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfüge.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996, hg. eingelangt am 18. Oktober 1996, teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführerin nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 14. Februar 1996 bis 14. Februar 1997 erteilt worden sei.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die Beschwerdeführerin, daß die Beschwerde infolge Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu betrachten sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980). Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192468.X00Im RIS seit
20.11.2000