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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die als „Einspruch“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021, Ra 2021/08/0081-4, gerichtete Eingabe der S S in W, vom 2. September 2021, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021, Ra 2021/08/0081-4, wurde der Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe der Einschreiterin vom 2. September 2021, in der geltend gemacht wird, sie habe nicht ausreichende Informationen erhalten.
3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor (vgl. VwGH 9.7.2021, Ra 2021/13/0074, mwN). Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080081.L00Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021