TE Vwgh Beschluss 1996/12/19 96/06/0234

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0235 96/06/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und II. die Beschwerde

1. der A und 2. der C, beide in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, betreffend bzw. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. August 1996, Zl. Ve1-550-2214/1, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. GK in S; 2. MK in S;

3. JK in S; 4. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

den Beschluß gefaßt:

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zu I. Die Beschwerdeführerinnen begründen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid damit, die für den Posteinlauf und die Fristeintragung zuständige Sekretärin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen, die den angefochtenen Bescheid am 19. August 1996 übernommen habe, habe durch ein unerklärliches Versehen den Fristablauf anstelle mit 7. Oktober 1996 mit 14. Oktober 1996 mit Rotstift im Terminkalender, wie das in der Kanzlei des Rechtsvertreters üblich sei, eingetragen. Dieses Versehen sei erst am 8. Oktober 1996 bemerkt worden, als die Beschwerdeführerin am späten Nachmittag in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters angerufen und um die Übersendung einer Kopie der erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ersucht habe. Es handle sich um ein erstmaliges Versehen der bereits 22 Jahre in der Kanzlei des Rechtsvertreters tätigen Kanzleiangestellten. Es liege ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Juni 1995, Zl. 95/09/0135). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.

Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes grundsätzlich so einzurichten, daß insbesondere die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine entsprechende Kontrolle u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den zitierten hg. Beschluß).

Aus den Ausführungen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich in keiner Weise, daß in diesem Sinne in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerinnen ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre bzw. der Vertreter der Beschwerdeführerinnen selbst der auch ihn treffenden Überwachungspflicht nachgekommen wäre. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Beschlüsse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0174, und vom 29. Oktober 1993, Zl. 92/01/1108) ist das jeweilige Kontrollsystem weiters im Antrag auf Wiedereinsetzung entsprechend darzulegen.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kann damit nicht davon ausgegangen werden, daß der Fristversäumung ein nicht bloß minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zugrundelag. Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit keine Folge zu geben.

Zu II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung betreffend eine Doppelgarage der Erst- bis Drittmitbeteiligten abgewiesen wurde, war daher mangels Einhaltung der im § 26 Abs. 1 VwGG statuierten sechswöchigen Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060234.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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