TE Vwgh Beschluss 2021/9/24 Ra 2021/08/0096

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/08/0097
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/08/0098 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0100 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0102 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0104 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0106 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0108 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0110 B 24.09.2021
Ra 2021/08/0112 B 24.09.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. der S GmbH und 2. des W S, beide in D, beide vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021, Zl. I413 2174381-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung eines Bescheides der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) fest, dass der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit als Veranstaltungstechniker für die Erstrevisionswerberin in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2010 bis 2013 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

5        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Entgegen diesem Ausspruch erblicken die revisionswerbenden Parteien eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe, „ob selbständige Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen“. Außerdem macht die Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis der „bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ widerspreche. Weiters seien die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Zeiten der Beschäftigung des Zweitrevisionswerbers im Jahr 2010 nicht nachvollziehbar.

7        Diesem Vorbringen ist - wie schon einem im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen des Zweitrevisionswerbers und des nunmehrigen Geschäftsführers der Erstrevisionswerberin in dem mit dem Beschluss VwGH 16.1.2019, Ra 2019/08/0005 bis 0006, entschiedenen Fall - entgegen zu halten, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 9.11.2017, Ra 2017/08/0115, mwN).

8        Dies wird in der Revision aber nicht aufgezeigt. Vielmehr erweist sich die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung, dass bei der Beschäftigung des Zweitrevisionswerbers, der für die Erstrevisionswerberin insbesondere im Bereich des Auf- und Abbaus von Messeständen samt Beleuchtung tätig war, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten, jedenfalls als vertretbar.

9        Soweit die Revision auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. auch dazu schon VwGH 16.1.2019, Ra 2019/08/0005 bis 0006). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier: jene zur Abgrenzung von Dienstnehmern nach dem ASVG - einheitlich ist. Diese Rechtsprechung zum Dienstnehmerbegriff, in deren Rahmen sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten hat, ist auch auf „Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker“ anzuwenden (vgl. im Übrigen spezifisch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.5.2012, 2009/08/0147).

10       Was die Zeiten der Beschäftigung des Zweitrevisionswerbers im Jahr 2010 betrifft, so wurden spruchgemäß die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse festgestellten Zeiten der Pflichtversicherung bestätigt, gegen die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhoben worden waren. Auch in der Revision wird nicht aufgezeigt, welche Beschäftigungszeiten der Entscheidung richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080096.L00

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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