Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** D*****, gegen die beklagte Partei DI B***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Besitzstörung, über den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, GZ 21 R 61/21y-47 (21 R 62/21w, 21 R 63/21t), mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 18. Jänner 2021, GZ 1 C 17/20v-30, und vom 19. Jänner 2021, GZ 1 C 17/20v-32, sowie der Versäumungsendbeschluss vom 20. Jänner 2021, GZ 1 C 17/20v-37, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Streitteile sind miteinander verheiratet; unter anderem ist vor dem Erstgericht ein Scheidungsverfahren anhängig.
[2] Mit ihrer Besitzstörungsklage macht die Klägerin mehrere Störungen ihres ruhigen (Mit-)Besitzes durch den Beklagten geltend.
[3] Das Erstgericht wies mit Beschlüssen vom 18. 1. 2021, ON 30, und 19. 1. 2021, ON 32, Vertagungsbitten der Klägerin ab und fasste in der mündlichen Verhandlung am 20. 1. 2021, ON 37, einen „negativen Versäumungsendbeschluss“.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 6 ZPO aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene „(außerordentliche) Revisionsrekurs“ der Klägerin ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
[6] Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS-Justiz RS0044282 [T6]).
[7] Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt diese Rechtsmittelbeschränkung auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die damit offenbar angesprochene Ausnahme des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein.
[8] Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (9 Ob 5/16z). Der Revisionsrekurs vom 21. 6. 2021 (den die Klägerin am 22. 6. 2021 und sodann nochmals wortident am 8. 7. 2021 anbrachte) ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E132755European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00123.21Y.0727.000Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
14.10.2021