TE OGH 2021/9/2 9ObA87/21s

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen 1.222,32 EUR sA (Revisionsinteresse: 763,93 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2021, 12 Ra 39/21y-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RS0014490). Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten des Dienstnehmers anzulegen (RS0014490 [T2]). Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Dienstnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben (RS0014490 [T4]). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (RS0014490 [T7]), womit in der Regel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird. Das ist auch hier nicht der Fall.

[2]       Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 18. 8. 2019 (Ende der Lohnwoche) gekündigt, für den 16. 8. wurde ihm der beantragte Urlaubstag nicht gewährt. An diesem Tag erklärte er auf die Frage für sein Zuspätkommen, dass er nicht mehr für die Beklagte fahren werde („Schreibst mi halt blau“). Wenn das Berufungsgericht darin noch keine eindeutige Erklärung eines vorzeitigen Austritts aus dem ohnedies bereits gekündigten Dienstverhältnis sah, ist das nicht weiter korrekturbedürftig.

[3]       Entgegen der außerordentlichen Revision der Beklagten hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorliegen einer – allenfalls konkludenten – Entlassung durch die Beklagte auseinandergesetzt (Berufungsurteil Pkt 2.4.), eine entsprechende Willenserklärung nach deren Schreiben aber vertretbar verneint. Ein ausreichend vergleichbarer Sachverhalt zu jenem der Entscheidung 9 ObA 28/92 liegt insofern nicht vor. Auf die Frage, ob sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage dieses Schreibens überhaupt (implizit) auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung gestützt hatte, kommt es danach nicht an.

[4]       Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E132835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00087.21S.0902.000

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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