TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/19/2151

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 107.147/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2

Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beschäftigung nicht bestätigt habe. Daraus habe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, könnte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, denn der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen hätten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsfrage ist bereits durch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, klargestellt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für die Rechtslage aufgrund der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95, ua.).

Aus dem in dem erwähnten Erkenntnis angeführten Grund war auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid (richtigerweise) nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192151.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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