Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MG §1Rechtssatz
Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht gemäß § 3 Abs 2 ÄrzteG 1998 in der eigenverantwortlichen Ausführung der in § 2 Abs 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es jedoch, unbeschadet der §§ 34 bis 37 ÄrzteG 1998, des Nachweises der Erfüllung der in § 4 ÄrzteG 1998 angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen (vgl § 27 ÄrzteG 1998). Der Gesetzgeber will Ärzten aus anderen Ländern, die in Österreich tätig sein wollen, keine Schranken betreffend die Berufsausübung in Österreich setzen, sondern in Anbetracht der zu erfüllenden Kriterien ? die auch ein in Österreich lebender Arzt zu erfüllen hat ? einen einheitlichen Standard schaffen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass in Österreich nur Atteste von österreichischen Ärzten zur Maskenbefreiung zugelassen seien, verletzte das Gleichheitsgebot, ist daher nicht berechtigt.
Schlagworte
Maskenpflicht;Anmerkung
Mit Beschluss vom 22.09.2021, Z E 2949/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.07.2021, Z LVwG-2021/37/1632-2, erhobenen Beschwerde ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.1632.2Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021