Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
ÄrzteG 1998 §104Rechtssatz
Anders als bei der Frist gemäß § 63 Abs 4 Satzung WFF (betreffend Anträge auf Krankenunterstützung, die binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung einzubringen sind) ist bei der Frist gemäß § 63 Abs 7 Satzung WFF eine Nachsicht des Versäumens der Antragsfrist nicht vorgesehen. Gegen diesen Unterschied bestehen vor dem Hintergrund des § 104 Abs 1 ÄrzteG und auch dem Umstand, dass § 63 Abs 7 Satzung WFF eine sechsmonatige Frist vorsieht, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungsbestimmung [hier: Einwand der durch den Todesfall ausgelösten Belastungsreaktion der Antragstellerin].
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Hinterbliebenenunterstützung; Bestattungsbeihilfe; Antragstellung; Rechtzeitigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1222.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021