RS Lvwg 2021/7/26 LVwG-AV-1222/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §104
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §37 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §38
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §63 Abs4
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §63 Abs7

Rechtssatz

Anders als bei der Frist gemäß § 63 Abs 4 Satzung WFF (betreffend Anträge auf Krankenunterstützung, die binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung einzubringen sind) ist bei der Frist gemäß § 63 Abs 7 Satzung WFF eine Nachsicht des Versäumens der Antragsfrist nicht vorgesehen. Gegen diesen Unterschied bestehen vor dem Hintergrund des § 104 Abs 1 ÄrzteG und auch dem Umstand, dass § 63 Abs 7 Satzung WFF eine sechsmonatige Frist vorsieht, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungsbestimmung [hier: Einwand der durch den Todesfall ausgelösten Belastungsreaktion der Antragstellerin].

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Hinterbliebenenunterstützung; Bestattungsbeihilfe; Antragstellung; Rechtzeitigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1222.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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