TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/11/0350

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Oktober 1996, Zl. Ib-277-126/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluß an einen Verkehrsunfall, in den er verwickelt war, aufgefordert, seine Atemluft auf ihren Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er unterzog sich dieser Untersuchung, wobei die ersten beiden Blasversuche Werte von 0,76 bzw. 0,87 mg/l ergaben. Wegen zu hoher Abweichung dieser Werte voneinander wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, neuerlich in das Alkomat-Gerät zu blasen. Dies verweigerte er seinen Angaben zufolge mit dem Zusatz, in dieses seiner Meinung nach "fehlerhafte Gerät" nicht mehr zu blasen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer die - im Wege der Beantwortung einer Vorfrage getroffene - Annahme bekämpft, er habe die Atemluftprobe verweigert, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Fahrzeuglenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, wie noch kein verwertbares Ergebnis zustande gekommen ist oder noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verwertbares Ergebnis erzielt werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343). Bei einem einzigen infolge zu stark differierender Meßergebnisse fehlgeschlagenen Versuch, ein insgesamt verwertbares Ergebnis zu erzielen, kann noch nicht die Rede davon sein, daß mit dem betreffenden Gerät kein solches Ergebnis erzielt werden kann. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls zur Vornahme eines zweiten Versuches verpflichtet gewesen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand, daß die Atemluftprobe nicht an Ort und Stelle, wo der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gendarmerieposten abzulegen war, geht ebenfalls ins Leere. Die Atemluftprobe ist auch dann abzulegen, wenn der Kraftfahrzeuglenker erst zu dem an anderer Stelle befindlichen Gerät gebracht werden muß und wenn seit dem letzten Lenken noch nicht eine derart lange Zeit verstrichen ist, daß nicht mehr mit Sicherheit auf den Grad der Alkoholisierung beim Lenken geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048, und vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0101).

Schließlich ist noch auf die Rechtsprechung hinzuweisen, daß bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 73 Abs. 3 erster Satz KFG 1967 für eine Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967, die eine durch das Vorliegen einer bestimmten Tatsache indizierte Verkehrsunzuverlässigkeit ausschlösse, kein Raum bleibt, weil der Gesetzgeber selbst diese Wertung vorgenommen hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0064).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110350.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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