RS Lvwg 2021/7/26 LVwG-AV-1222/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §104
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §37 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §38
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §63 Abs4
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §63 Abs7

Rechtssatz

Eine Verpflichtung seitens der Ärztekammer NÖ, eine Partei zur rechtzeitigen Stellung von Anträgen zu verhalten, ist in der Satzung WFF nicht normiert. Andererseits bezieht sich auch die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf bereits anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (vgl VwGH Ra 2018/11/0038).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Hinterbliebenenunterstützung; Bestattungsbeihilfe; Antragstellung; Rechtzeitigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1222.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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