Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
ÄrzteG 1998 §104Rechtssatz
Eine Verpflichtung seitens der Ärztekammer NÖ, eine Partei zur rechtzeitigen Stellung von Anträgen zu verhalten, ist in der Satzung WFF nicht normiert. Andererseits bezieht sich auch die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf bereits anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass eine Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre (vgl VwGH Ra 2018/11/0038).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Hinterbliebenenunterstützung; Bestattungsbeihilfe; Antragstellung; Rechtzeitigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1222.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021