Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.08.2021Norm
AVG 1991 §58 Abs1Rechtssatz
Wenn ein Behördenakt, welcher nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, von einer Partei bekämpft wird, so ist dieses Rechtsmittel wegen Fehlens eines Bescheides, der durch Berufung bekämpft werden könnte, zurückzuweisen.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Bescheidspruch; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1256.001.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021