RS Lvwg 2021/8/6 LVwG-AV-1256/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

AVG 1991 §58 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Behördenakt, welcher nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, von einer Partei bekämpft wird, so ist dieses Rechtsmittel wegen Fehlens eines Bescheides, der durch Berufung bekämpft werden könnte, zurückzuweisen.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Bescheidspruch; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1256.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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