TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 96/02/0507

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GVG Tir 1983 §15 Abs1 idF 1991/074;
GVG Tir 1983 §19 Abs1 lita idF 1991/074;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litg idF 1991/074;
GVGNov Tir 1991;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. Februar 1995, Zl. 4/9-3/1994, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. November 1990 eine Vereinbarung geschlossen, wodurch ihm die Benützung einer näher bezeichneten Wohnung (Miteigentumsanteile näher ausgeführt) eingeräumt worden sei. Die Vereinbarung sei insbesondere hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3 und 4 so abgefaßt, daß dem Beschwerdeführer eine einem Eigentümer ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung verschafft werde. Er habe es bis zumindest 1. März 1993 unterlassen, für diesen Rechtserwerb die Bewilligung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, obwohl jede sonstige Überlassung der Benützung von Grundstücken zugunsten von Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sofern dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung wie etwa einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten gegeben werden solle, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfe und der Rechtserwerber verpflichtet sei, binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 lit. a iVm § 15 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. g Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/1991, (Zeitraum 03.01.1991 bis 30.09.1991) sowie § 19 Abs. 1 lit. a iVm § 15 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. h Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, in der Fassung

LGBl. Nr. 74/1991, (Zeitraum 01.10.1991 bis 01.03.1993) begangen; über ihn wurde gemäß § 19 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, in der Fassung LGBl. Nr. 74/1991, eine Geldstrafe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Aus Anlaß dieser Bescheidbeschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 lit. a, § 3 Abs. 1 lit. h und § 15 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, idF LGBl. Nr. 74/1991, entstanden; es wurde daher zur hg. Zl. 95/02/0183 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 28. September 1996, G 222/96, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß "das Gesetz vom 3. Juli 1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 74/1991," verfassungswidrig war.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Der Beschwerdefall bildet einen Anlaßfall für den oben zitierten verfassungsgerichtlichen Ausspruch. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz u.a. auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 95/02/0183 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers auf die Verwaltungsstrafnorm des § 19 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, idF LGBl. Nr. 74/1991, gestützt war, fehlt es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwandersatz für sämtliche Schriftsätze nur einmal gebührt und für die "Anregung gemäß Art. 140 B-VG vorzugehen", lediglich der Ersatz von Bundesstempeln zuzuerkennen ist.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020507.X00

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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