TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/15 W170 2232367-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AVG §57 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2232367-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 1. der XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Kongresszentrums in XXXX gemäß §§ 1,3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: XXXX , Landeshauptmann von Salzburg, Bürgermeister der Gemeinde XXXX und Gemeinde XXXX ):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und -gegenstand:

1. Nachdem dem Bundesdenkmalamt am 14.07.2019 bekannt wurde, dass am Kongresszentrum in XXXX (im Erkenntnis in Folge: „Objekt“) Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.07.2019, Gz. BDA-26604.obj/0007-SBG/2019, festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid wurde den Eigentümern und dem Amtsparteien am 17.07.2019 bzw. 18.07.2019 zugestellt.

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde seitens der Gemeinde XXXX (als Amtspartei) und seitens der im Spruch bezeichneten Beschwerdeführer Vorstellung erhoben.

2. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 02.08.2019, mit dem ein Termin für einen Lokalaugenschein festgesetzt wurde, und Durchführung desselben, wurde die Vorstellung mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, abgewiesen („nicht Folge gegeben“) und abermals festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde unter einem ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Landeshauptmann von Salzburg am 06.04.2020, allen anderen Parteien schon am 03.04.2020 zugestellt.

Von den im Spruch bezeichneten Beschwerdeführern wurde eine (gemeinsame) Beschwerde am 28.05.2020 zur Post gegeben, die im Lichte des § 1 Abs. 1 Covid-19-VwBG rechtzeitig war und sich sowohl gegen die Abweisung der Vorstellung richtete als auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte; andere Beschwerden wurden nicht ergriffen.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2020 vorgelegt, das einerseits mit Beschluss vom 10.07.2020, W170 2232367-1/4Z, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug abgewiesen hat - der Beschluss wurde nicht in Revision bzw. in Beschwerde gezogen und ist noch im Rechtsbestand - und andererseits nach der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen am 17.06.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. In dieser Verhandlung wurde von den Parteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, dieses hat nunmehr schriftlich zu ergehen.

4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Abweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.07.2019, Gz. BDA-26604.obj/0007-SBG/2019, durch dieses mit Bescheid vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, in Bezug auf die im Spruch bezeichneten Beschwerdeführer rechtmäßig war oder nicht; hiezu ist relevant, ob der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist, zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides Gefahr im Verzug vorgelegen ist und das Objekt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Denkmalschutz zu stellen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Das Bundesdenkmalamt hat mit Mandatsbescheid vom 15.07.2019, Gz. BDA-26604.obj/0007-SBG/2019, festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid wurde XXXX , dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX am 17.07.2019 sowie der XXXX , XXXX und dem Landeshauptmann von Salzburg am 18.07.2019 zugestellt.

1.1.2. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde seitens der Gemeinde XXXX (als Amtspartei) mit Schriftsatz vom 29.07.2019, am 30.07.2019 dem Bundesdenkmalamt zugegangen, sowie mit (gemeinsamen) Schriftsatz von der XXXX und XXXX vom 01.08.2019, am 01.08.2019 zur Post gegeben, jeweils Vorstellung erhoben.

1.1.3. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 02.08.2019 wurde ein Termin für einen Lokalaugenschein festgesetzt; das Schreiben hat das Bundesdenkmalamt am 05.08.2019 verlassen.

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.03.2020, Zl. 2020-0.186.773, wurden die Vorstellungen abgewiesen („nicht Folge gegeben“) und abermals festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde unter einem ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Landeshauptmann von Salzburg am 06.04.2020, allen anderen Parteien schon am 03.04.2020 zugestellt.

1.1.5. Von der XXXX und XXXX (im Erkenntnis auch für beide: „Beschwerdeführer“) wurde eine (gemeinsame) Beschwerde am 28.05.2020 zur Post gegeben; andere Beschwerden wurden nicht ergriffen.

1.1.6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2020 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2020, W170 2232367-1/4Z, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug abgewiesen. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern und dem Landeshauptmann von Salzburg am 13.07.2020, dem Bundesdenkmalamt, dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX und Gemeinde XXXX am 15.07.2020 zugestellt.

1.2. Zum Objekt:

1.2.1. Beim Objekt handelt es sich um das Kongresszentrum in XXXX ; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

1.2.2. Das Objekt ist zum nunmehrigen Zeitpunkt im Eigentum von der XXXX , XXXX und XXXX ; im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2.3. Zu XXXX ist festzustellen, dass der Ort als Kurort des Adels und der wohlhabenden Bürger seinen wirtschaftlichen Höhepunkt um 1900 erreichte, jedoch ab Mitte der 1960er Jahre an Bedeutung verlor. Um diesem Prozess entgegenzuwirken, setzte in XXXX unter Bürgermeister Ing. XXXX , einem Baumeister und Bautechniker der XXXX , eine bauliche Revitalisierung ein. Begründet auf einem modernen Tourismuskonzept sollte sich der neue sporttouristische Zweig des Skilaufs als Sport für die breite Bevölkerung, idealerweise ganzjährig betreibbar, auch architektonisch im Stadtbild abzeichnen. Ziel war es, XXXX umzugestalten und modernen Verhältnissen anzupassen. Dem Gast sollte die Verbindung von Sport und Erholung so komfortabel wie möglich angeboten werden. XXXX beauftragte in diesem Sinne Gerhard Garstenauer mit der Errichtung diverser Objekte in XXXX . Ab 1965 wurden nach Garstenauers Plänen im Zentrum des Ortes ein Parkhaus und 1968 die so genannte XXXX errichtet. Außerdem erfolgte der Umbau des XXXX zu einem multifunktionalen Gemeindezentrum ab 1969. Einen integrierenden Bestandteil des touristischen Konzeptes bildete zudem die Erschließung des XXXX mit der XXXX , 1972 fertig gestellt und in Folge die Erschließung der umliegenden Berge mittels Skilifte und Sesselbahnen.

1.2.4. Zur Entstehung des Objektes ist festzustellen, dass Bürgermeister Garstenauer die Konzipierung eines neuen Kur- und Kongresszentrums und gleichzeitig die Schaffung eines neuen Ortszentrums für XXXX übertrug. Anstelle der Wandelhalle und des alten Kurkasinos sollte ein Gebäude von internationaler Qualität entstehen. Nach der Planung von 1966 bis 1969 wurde das Kongresszentrum 1970 bis 1974 errichtet. Der Veranstaltungsbetrieb des Kongresszentrums lief bis 2007. Heute steht der Großteil der Geschäftslokale leer. Die Gemeinde XXXX verkaufte das Kongresszentrum zwischen 2001 und 2005.

1.2.5. Zum Architekten Gerhard Garstenauer ist festzustellen, dass dieser am 22. Jänner 1925 in Fusch an der Großglocknerstraße in Salzburg geboren wurde. Er studierte von 1947 bis 1952 an der Technischen Hochschule Wien bei Siegfried Theiss Architektur und war ab 1954 als selbstständiger Architekt in Salzburg tätig. 1956 nahm er an der Internationalen Sommerakademie für Bildende Kunst Salzburg von Konrad Wachsmann teil. Von 1973 bis 1978 lehrte Garstenauer an der Universität Innsbruck. Wie kaum ein anderer Architekt seiner Zeit vertrat Gerhard Garstenauer den Ansatz, dass jede bauliche Maßnahme als Teil einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung von Stadt und Land zu verstehen sein muss. Er verstand seine Architektur als Teil einer damals neuen und visionären ganzheitlichen Betrachtung von Politik, Ökonomie und Kultur. Garstenauer war vor allem in Westösterreich tätig und prägte als Architekt das gesamte XXXX . Mit seinen Bauten und Projekten für den Tourismus, wie dem XXXX , errichtet von 1967 bis 1968, der XXXX von 1972 und dem Kongresszentrum, erbaut von 1968-1974, in XXXX , sowie dem parallel entwickelten internationalen Wintersportzentrum in XXXX inklusive der Schiliftstationen hat Gerhard Garstenauer österreichweit eine Pionierrolle eingenommen. Seine Architektur symbolisiert, wissend um die Tradition, ein Loslösen von der Vergangenheit und einen radikalen Neubeginn. Für das verfahrensgegenständliche Objekt erhielt Gerhard Garstenauer 1975 den Architekturpreis des Landes Salzburg. Sein Einfamilienhaus in Salzburg Aigen, errichtet von 1976-1978, steht seit 2013 unter Denkmalschutz.

1.2.6. Zum Objekt ist festzustellen, dass Gerhard Garstenauer dieses in der Ortsmitte von XXXX , neben dem Wasserfall, weit über die Schlucht vorkragend, als brutalistischen Betonbau, konzipierte. Für den Brutalismus (der Begriff Brutalismus leitet sich von „beton brut‘, dem französischen Ausdruck für Sichtbeton ab), eine Architekturbewegung, die hauptsächlich in den 1960er/1970er Jahren auftrat, war die Verwendung von rohen Materialien als Gestaltungselemente und nicht rein als Werkstoffe für eine stabile Konstruktion charakteristisch. Garstenauer setzte mit dem Kongresszentrum den hochragenden Hotelbauten der Umgebung eine Horizontale entgegen, die als sichtbarer Ausdruck eines Ortes der Begegnung fungiert. Er erweiterte dafür eine ehemals schmale Straße inmitten von XXXX zu einer weiten Plattform und schuf damit einen Hauptplatz und ein Zentrum. Das Areal umfasst zwischen den Hotels XXXX und XXXX eine Länge von 130 Metern und kragt 14 Meter über die Geländekante vor wodurch eine Fläche von fast 50 Metern Breite entstand. Darauf platzierte er den breit gelagerten Baukörper des Kongresszentrums, der sich über dem Abgrund im Baukastensystem aus Stahlbetonfertigteilen über einer Stützenebene in Sichtbeton nach unten staffelt. Der größte Teil des Gebäudes liegt unterhalb des Straßenniveaus. Die robuste Konstruktion des Kongresszentrums aus Stahlbeton musste auf Grund der möglichen Gefährdung der Thermalquellen von nur wenigen Punkten des Felshanges in die Höhe gezogen werden. Die verwendeten Materialen ermöglichten eine relativ kurze Bauzeit, die aufgrund der langen Winter und der fremdenverkehrsbedingen Ruheperioden von Vorteil waren. Außerdem konnte so eine etappenweise Bauweise verwirklicht werden. Der monumentale Betonbau hebt sich durch seine Materialität und in seiner ausgedehnten Anlage von der umgebenden Architektur und der Landschaft deutlich hervor. Auf der Platzebene liegt ein eingeschossiger zweiflügeliger Baukörper, an dem Stiegenläufe zu Terrassen hinaufführen. Die Positionierung ergibt eine zentrale Freifläche, die dem Ort das fehlende Ortszentrum gibt. Um den Baukörper verlaufen begehbare Balkone, zu denen sich die hinteren Räume des Kongresszentrums öffnen. Besucherinnen konnten darauf entlang gehen und die Aussicht auf das Tal genießen; derzeit sind diese für die Öffentlichkeit versperrt. Über der Sockelzone, auf der Terrassenebene befindet sich die so genannte Trinkhalle in vier verbundenen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen. Die vier Netzwerk-Kuppeln haben einen Durchmesser von 12 Metern und sind ähnlich einem Netzrippengewölbe miteinander verbunden. Das Baukastensystem besteht aus einem Rohrnetz-Tragwerk mit Rohrstäben aus Aluminium und beweglich eingehängte Dreiecksflächen aus Sonnenschutzglas. Nach demselben Prinzip konstruierte Gerhard Garstenauer die Liftstationen in XXXX von 1972. Auf der Platzebene befinden sich im Ostflügel des Gebäudes ein Blumengeschäft und weitere leerstehende Geschäftslokale sowie im westlichen Teil die Eingangshalle das ehemalige Restaurant, das ehemalige Casino und ebenfalls leerstehende Geschäftslokale. Im Norden des Areals steht die Eingangshalle zum Kongresszentrum. Die Außenwände sind aus Glas und Holz gefertigt, nicht zuletzt deshalb, um den Blick auf das einzigartige Panorama des Tales zu gewähren. Durch die Verglasung sollte auch der Ort mit der Kirche sichtbar bleiben. Heute sind die Glasflächen mit Werbefolien verklebt. Gemäß Garstenauers Plänen war die Eingangshalle allen Besucherinnen stets geöffnet - hier befand sich das Tourismusbüro. Überdacht und vor Wind und Wetter geschützt wie das historische Gebäude der Wandelhalle, erfuhr der Platz dadurch eine Erweiterung. Der öffentliche Bereich hörte nicht an der Türschwelle zur Eingangshalle auf, sondern zog sich gemäß der demokratischen Denkweise der 1970er Jahre in das Gebäude hinein. Die Eingangshalle fungierte als Bindeglied zwischen öffentlichem und halböffentlichem Bereich. Unterstrichen wird das von Garstenauers Materialwahl, die im Original besteht: Die Waschbetonplatten des Platzes liegen auf der gesamten Aussichtsterrasse sowie im inneren der Eingangshalle. Damit werden diese Bereiche zu einer Einheit und die Grenze zwischen Außen und Innen verschwindet. Im Inneren der Eingangshalle liegen seitlich zwei Haupttreppen sowie nördlich vier Aufzüge, die die vertikale Erschließung des Gebäudes ermöglichen. Die Treppenanlagen führen in die Untergeschoße, die Lifte führen sowohl hinunter als auch hinauf zur Trinkhalle. Im Ost- und im Westflügel gibt es jeweils Nebenstiegen und einen Lift. Die Waschbetonplatten des Bodens werden mit dem schalreinen glatten Sichtbeton der Wände und der Stiegenanlage ergänzt. Die originalen opaken Handläufe aus Plexiglas folgen dem Knick der Treppen und akzentuieren die Betonoberfläche. Im Kontrast zu den Betonoberflächen stehen die Fensterrahmen aus Lärchenholz. Über die Stiegenanlage gelangt man in das darunterliegende Galeriegeschoß. Hier befindet sich die Galerie des Mehrzwecksaales, umgeben vom Foyer mit den ehemaligen Garderoben. Im Norden befinden sich die beiden Haupttreppen sowie die Aufzüge. Im Süden konnte man über einen Verbindungsgang unter der XXXX zum XXXX und zur Parkgarage gelangen, der jedoch nur geöffnet war, wenn ein Kongress in beiden Häusern stattfand. Im Osten liegen kleinere Kongressräume und mehrere Büroräume sowie Garderoben mit Waschräumen und Toilettanlagen. Im Westen sind die Räumlichkeiten des ehemaligen Casinos sowie des Nachtlokals erhalten. Die Decke besteht aus Betonkassettenelementen, die mit Ortbeton zu einer tragenden Konstruktion ergänzt wurde. Die Deckenelemente beinhalten die Beleuchtungskörper für den darunterliegenden Mehrzwecksaal. Der Mehrzwecksaal liegt im Zentrum der Saalebene und bildet den Kern des Kongresszentrums. Er ist 35 Meter lang und 21 Meter breit. Die ursprüngliche Bestuhlung ist nicht erhalten. Bemerkenswert sind die besonderen technischen Details. Acht stufenlos verstellbare Hubpodien ermöglichen, dass der Fußboden je nach Nutzung in der Höhe variiert werden kann. Außerdem konnten auch die Wände je nach Nutzung bedarfsweise adaptiert werden. Die ursprünglichen Faltwände, die den Saal abschließen konnten, sind heute nicht mehr erhalten. Die Beleuchtung des Saales erfolgt vom Galeriegeschoß darüber, im Süden schließen die ehemaligen Dolmetsch- und Technikkabinen an den Saal an. Im Osten befinden sich diverse Räumlichkeiten, unter anderem die ehemaligen Garderoben und Waschräume. Im Westen sind die ehemaligen Räumlichkeiten des Kongress-Restaurants inklusive der Küche situiert. Alle Räume sind mit Wandelementen aus Lärchenholz, bestehend aus Paneelplatten mit waagrechter und senkrechter Strukturierung, vom Saal abgetrennt. Die hölzerne Ausstattung erzeugt vor den glatten Sichtbetonoberflächen der Baustruktur ein Gegenspiel zwischen der Klarheit und Strenge des Betons mit dem warmen Charakter des Holzes. Unter dem Mehrzwecksaal liegt das Depotgeschoß, wo neben diversen Lagerflächen, Aufenthaltsräumen, dem Lastenaufzug, die Vorrichtung zum Heben und Senken des Fußbodens eingebaut wurde. Ein eigenes Aggregatgeschoß beherbergt im untersten Geschoß die Klima- und Heizzentrale des Gebäudes. Das Kongresszentrum ist in einer Fertigteilbauweise konzipiert. Wenige Grundelemente ziehen sich durch den gesamten Komplex. Die Schwere der Betonelemente bildet den plastischen Charakter des Komplexes und steht im Kontrast zur Leichtigkeit der verglasten Eingangshalle sowie der aufgesetzten Trinkhalle, die den Bau akzentuiert. Verstärkt wird die Wechselwirkung durch die unterschiedliche Lichtbrechung der Materialien. Das Orginalmobiliar ist nicht mehr vorhanden. Es wurde wie alle bauzeitlichen Teppichböden entfernt. Die Innenausstattung ist in Form der hölzernen Wandpaneelen, der Fensterrahmen, der Handläufe der Treppenanlage und in den Beleuchtungskörpern erhalten und wenig beschädigt. Die bauliche Binnenstruktur blieb ohne substanzielle Verluste. Die porenlose, glatte Betonoberfläche ist von bemerkenswerter Qualität. Der Beton zeigt trotz der Lage neben dem Wasserfall kaum Beeinträchtigungen. Seine Schwere steht im Einklang zum multifunktionalen Anspruch an das Gebäude. Im Inneren bilden die Säulen mit den Kassettendecken einen neutralen Grundraster vor diesem jegliche Bespielung möglich erscheint. Das Fehlen des originalen Mobiliars unterstreicht diesen Eindruck zusätzlich.

1.2.7. Zur geschichtlichen Bedeutung des von 1968-1974 als Bau des Brutalismus errichteten Objekts ist festzustellen, dass diese in seinem Dokumentationscharakter der Aufbruchsphase der 1960er und 1970er Jahre in XXXX besteht. Als einer der einst mondänsten Kurorte der Donaumonarchie, verlor XXXX ab der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen langsam an Bedeutung. Bürgermeister XXXX und Architekt Gerhard Garstenauer wollten in den 1960er Jahren diese Entwicklung stoppen und dem Ort einen neuen Stellenwert verleihen. Das Konzept der beiden konzentrierte sich auf eine Kombination aus Kurbetrieb und Tourismus und gilt bis heute als visionär. Die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes liegt außerdem in seiner Funktion als Kongresszentrum begründet. Kongresszentren von dieser Größenordnung mit dem Anspruch an internationale Vernetzung, gibt es in Österreich nur wenige. Der großflächige Komplex kann von seiner Funktion und seinem Volumen österreichweit nur mit dem Vienna International Center, errichtet von Johann Staber in Wien (1972-1979) verglichen werden. In architektonischer Hinsicht ist es jedoch gegenüber der neutral formulierten modernistischen Großform des Wiener Gebäudes weit progressiver. Um XXXX als Internationalen Kurort zu positionieren, setzte Garstenauer die Bauaufgabe als eine großstädtische Architektur im Sinn des Brutalismus um. In Österreich kann der Brutalismus als architektonisches Symbol des politischen Programmes des WohIfahrtsstaates bis in die 1970er Jahre, gesehen werden. Die Regierungen ließen das Bildungssystem ausbauen und arbeiteten sowohl Sport- und Freizeitangebote als auch landesweite Kulturprogramme für die breite Bevölkerung, unabhängig jeglichen sozialen Status, aus. Brutalismus wird daher oft als Kritik am Establishment verstanden, als Sinnbild für eine gebaute Demokratie und als eine Utopie des sozialen Miteinanders. Im Kongresszentrum von XXXX findet sich die politische Ideologie der 1960er/1970er Jahre im Baukonzept wieder. Als öffentliche Bauaufgabe sollte es Zeugnis des Zukunftsoptimismus sein. Heute ist es ein Zeugnis der neuen Identität der Zweiten Republik. Gerhard Garstenauer prägte die Architekturlandschaft des XXXX wie kein anderer Architekt. Anstelle der historischen Wandelhalle gelegen symbolisiert das Kongresszentrum einen Ort der Zusammenkunft, ein Refugium zum Verweilen und Genießen. Wie im Gebäude des 19. Jahrhundert besteht hier ein Treffpunkt, wo der Blick auf die wunderschöne Landschaft XXXX durch die architektonische Formensprache garantiert wird. Damit ist es auch von geschichtlicher Bedeutung für die regionale Stadtgeschichte XXXX .

1.2.8. Zur künstlerischen Bedeutung ist festzustellen, dass es sich bei dem Objekt um ein Hauptwerk des österreichischen Brutalismus handelt, sodass diesem künstlerische Bedeutung zukommt. Es ist eines der seltenen monumentalen Bauwerken, bei denen der charakteristische Sichtbeton in so einer expressiven qualitativ hochwertigen Formensprache erhalten ist. Der Architekt Gerhard Garstenauer konstruierte in einer Felsschlucht ein bemerkenswertes Erscheinungsbild aus Fertigbetonteilen. Er konzentriert die Rhetorik der Architektur sowohl auf die Materialität als auch die Skulpturalität. Vor der Kulisse einer Belle-Epoque-Architektur bestimmt der brutalistische Bau eindrucksvoll seine Umgebung und hebt sich gleichzeitig von der schroffen Berglandschaft ab. Der unverkleidete, rohe Werkstoff Beton steht im Vordergrund, die Komposition bleibt deutlich in Erinnerung. Mit der Formensprache des Brutalismus, wie etwa springende Bauteile, Überhöhungen, vorkragende Elemente wird mit dem Kongresszentrum keine herkömmliche Vorstellung von Ästhetik erzeugt, sondern viel mehr ein ästhetisches Bild vermittelt. Es ist von Bedeutung, dass die Ablesbarkeit sowie die Gediegenheit der Konstruktion gewahrt bleibt. Das Gebäude nimmt mit seiner kompromisslosen Kombination aus Form, Material und Lage österreichweit betrachtet eine Sonderstellung ein. Das Kongresszentrum ist zudem von kunstgeschichtlicher Bedeutung, da es zum Hauptwerk im Oeuvre von Gerhard Garstenauer gezählt wird und neben nationalen Auszeichnungen, wie der Architekturpreis des Landes Salzburg von 1975 auch internationale Anerkennung erfährt. Gerhard Garstenauer hatte als Architekt das Gesamtkonzept im Blick. Im Inneren des Kongresszentrums zeigt sich die künstlerische Bedeutung in der strukturellen Umsetzung des multifunktionalen Anspruchs an das Gebäude. Die Betonsäulen bilden mit den Kassettendecken einen neutralen Grundraster, vor dem jede Nutzung möglich wirkt. Die bemerkenswert funktionale Konstruktion des Gebäudes kommt durch die hochwertigen Betonoberflächen zum Ausdruck. Im Kontrast dazu stehen die vereinzelten hölzernen Baudetails, die den Charakter des Gebäudes zusätzlich akzentuieren. Das fehlende Originalmobiliar schmälert die Denkmalbedeutung nicht.

1.2.9. Zur kulturellen Bedeutung ist festzustellen, dass Garstenauer mit dem Kongresszentrum ein neues Zentrum für den ehemals mondänen Kurort XXXX schuf. Die kulturelle Bedeutung liegt darin, dass die ehemals am Fels geführte schmale Straße zu einer großen Plattform erweitert wurde, die weit in die Schlucht vorkragt und so XXXX an dieser Stelle einen zentralen Ort der Begegnung und einen Aussichtsplatz bekam. Mit einer kompromisslosen Formensprache setze Gerhard Garstenauer neue Impulse und damit einen identitätsstiftenden Bau für XXXX . Die kulturelle Bedeutung des Bauwerks liegt in der städtebaulichen Einmaligkeit einer großstädtischen Konzeption inmitten einer hochalpinen Landschaft und seiner Lage an einem Steilhang mit Felsschlucht und Wasserfall, der an sich bereits einen hohen Symbolgehalt für XXXX darstellt. Seine unverwechselbare Erscheinung verleiht dem Gebäude eine nicht zu unterschätzende identitätsstiftende Bedeutung für die Region. Garstenauer nutzte das Hanggrundstück bemerkenswert und schuf mit dem Baukörper in prominenter Hanglage ein Bild, welches das Panorama des Tals prägt. Das brutalistische Gebäude wurde als neuer Akzente für den Tourismus in XXXX gesetzt und dokumentiert eindrucksvoll die kulturgeschichtliche Entwicklung von Österreich als Urlaubsland. Die Glaskuppeln der Trinkhalle, die auch in XXXX Verwendung finden, sind zu einem Wahrzeichencharakter für die Region geworden.

1.2.10. Zum Dokumentationswert des Objektes ist festzustellen, dass dieses die Aufbruchphase in XXXX der 1960er und 1970er Jahre dokumentiert. XXXX war einst ein mondäner Kurort der Donau-Monarchie, verlor aber mit den beiden Weltkriegen zunehmend an Bedeutung. Der damalige Bürgermeister wollte diese Entwicklung stoppen und XXXX wieder zu einem modernen Tourismusort machen. Dafür engagierte er XXXX und gemeinsam entwickelten sie das umfassende Tourismuskonzept für das XXXX und das Kongresszentrum dokumentiert bis heute diese visionäre Gesamtplanung, wo sich die modernen Ideen in der Architektur abzeichnen. Es dokumentiert weiters die politische Ideologie des Wohlfahrtsstaates. Öffentliche Bauaufgaben wurden in den 1960er und 1970er Jahren vermehrt als brutalistische Architektur errichtet, um den Zukunftsoptimismus zu versinnbildlichen.

1.2.11. Zur Frage, ob alle erhaltenen Teile des Objekts denkmalrelevant sind, ist festzustellen, dass das Kongresszentrum in XXXX als Gesamtkomplex von Gerhard Garstenauer 1966 bis 1969 geplant und von 1970 bis 1974 errichtet wurde. Das gesamte Objekt konnte in einer Bauphase fertig gestellt werden. Es befindet sich 50 Jahre nach der Errichtung im vom Architekten überlieferten Zustand, lediglich die Innenausstattung fehlt. In der rund 30jährigen Nutzung wurden keine maßgeblichen Veränderungen am Bau vorgenommen. Es kam zu keinen Abbrüchen sowie späteren Anbauten. Das Haus befindet sich, wie es die Augenscheine ergeben haben, im bauzeitlichen Zustand. Die originale Substanz ist in allen Details in allen Bereichen des Objekts erhalten, daher sind keine weniger bedeutenden Teile vorhanden.

1.2.12. Das Objekt ist standfest, es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar notwendig, um das Objekt zu erhalten.

1.2.13. Zur Frage, ob es sich beim Objekt aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, ist festzustellen, dass das Objekt neben dem XXXX zu den wenigen Bauwerken aus dem Land Salzburg zählt, denen über die nationale Bedeutung hinaus auch eine internationale Wertschätzung zugemessen wird. Für das Kongresszentrum in XXXX erhielt Gerhard Garstenauer 1975 den Architekturpreis des Landes Salzburg. Das Objekt wurde darüber hinaus (gemeinsam mit dem XXXX ) in der Ausstellung des Architektur Zentrum Wiens „Architektur im 20. Jahrhundert/Österreich“, die die 120 besten Bauwerke der letzten hundert Jahre in Österreich präsentierte, 1995 im Deutschen Architekturmuseum in Frankfurt und danach in St. Pölten besonders gewürdigt. In der Ausstellung „SOS Brutalismus. Rettet die Betonmonster!“ des Frankfurter Architekturzentrums, wurde das Kongresshaus, als eines von zehn österreichischen Objekten ausgewählt und vom 03.05.2018 bis 06.08.2018 im Wiener Architekturzentrum präsentiert. Auf der internationalen Internetplattform #SOSBrutalism des Deutsches Architekturmuseums und der Wüstenrot Stiftung, die derzeit 49 Objekte in ganz Österreich zählt, werden sowohl das Kongresszentrum als auch das XXXX beachtet. Viele der brutalistischen Bauten wurden Teil des Alltags und im Lauf der Zeit verändert oder abgerissen, daher zählen brutalistische Gebäude mittlerweile als Raritäten. Die Internetplattform #SOS Brutalismus zählt derzeit 49 Objekte in ganz Österreich (zum Vergleich: derzeit stehen mit etwa 37.000 Denkmalen geschätzte 1,2% der gesamten Bausubstanz in Österreich unter Denkmalschutz).

Hinsichtlich der ebenfalls in XXXX etablierten XXXX , als „ein weiteres Werk von Garstenauer" in „räumlich enger Nähe" ist festzuhalten, dass es von Bedeutung ist, dass mehrere Objekte dieses größten österreichischen Tourismusvorhabens der Nachkriegszeit erhalten sind, um so den Gesamteindruck der qualitätsvollen Planung und Architektur von XXXX und Gerhard Garstenauer in XXXX weiterhin zu gewähren. Der überlieferte Bestand mehrerer dieser Bauten des Großprojekts verstärkt die Bedeutung des Kongresshauses in regionaler und überregionaler Sicht. Dennoch handelt es sich bei der XXXX um eine divergierende Bauaufgabe, die typologisch und gestalterisch anders umgesetzt wurde als beim Objekt. Abgesehen von der unterschiedlichen Funktion der Gebäude kann der hohe skulpturale Anspruch und die Rhetorik der Architektur mit dem Seelsorgezentrum in Oberwart (Burgenland), errichtet 1966 bis 1969 von Günther Domenig und Eilfried Huth sowie der Dreifaltigkeitskirche, die 1974-1976 nach Entwurf des Bildhauers Fritz Wotruba errichtet wurde, verglichen werden, die beide jedoch zu den sakralen Hauptwerken des österreichischen Brutalismus zählen. Die Verwendung von Betonfertigteilen sowie der konstruktive Anspruch kann weiters mit Roland Rainers denkmalgeschütztem ORF-Zentrum auf dem Küniglberg in Wien (err. 1968/1985) verglichen werden, jedoch setzte Gerhard Garstenauer mit dem Kongresszentrum in XXXX eine kompromisslose Utopie in die Realität um, die von zeitgleich aktiven Architektinnen oft lediglich auf dem Papier erträumt wurde und ist daher von überregionaler Bedeutung. Die futuristisch anmutenden Netzwerkkuppeln der so genannten Trinkhalle besitzen eine weit reichende Symbolkraft für den Versuch der Erneuerung einer ganzen Region. Das 1971 von Gerhard Garstenauer errichtete Wohnhochhaus in Salzburg muss noch auf seine Denkmalbedeutung überprüft werden. Als Wohnbau in Salzburg (Stadt) und damit einer gänzlich diversen Bauaufgabe hat es jedoch keinen Einfluss auf die Bedeutung des ehemaligen Kongresszentrums. Weitere Gebäude im Stil des Brutalismus sind (1.) die Dreifaltigkeitskirche in Wien von Fritz Wotruba, (2.) die Kirche der Auferstehung Christi in Oberwart von Günther Domenig und Eilfried Huth, (3.) die Pädagogische Akademie in Graz-Eggenberg von Günther Domenig und Eilfried Huth, (4.) die Lehr- und Werkstättengebäude des WIFI in St. Pölten von Karl Schwanzer, (5.) das Kulturzentrum in Mattersburg von Herwig Udo Graf, (6.) die neue Pfarrkirche in Stegersbach vom Architektenteam 3P, (7.) die Pfarrkirche Heiliger Geist in Linz von Franz Treml und Erich Scheichl, (8.) die Hauptschule in Weiz von Viktor Hufnagl, (9.) die Pfarrkirche St. Pius X in Innsbruck von Josef Lackner, (10.) die Kirche St. Josef Opifex mit angrenzendem Schulgebäude in Landeck von Norbert Heltschl (11.) die Glaubenskirche in Wien von Roland Rainer, (12.) das Kloster der Oblaten von St. Paul in Wien von Johann Pleyer und (13.) die Pfarrkirche Oberbaumgarten in Wien von Johann Georg Gsteu. Hierbei handelt es sich um einen Kulturbau, neun Sakralbauten und drei Bildungseinrichtungen, die im weiteren Verlauf nach ihrer Funktion zusammengefasst beurteilt werden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Gerhard Garstenauer mit seinen Bauten für den Tourismus in XXXX neue Maßstäbe in der alpinen Architektur setzte. Er schuf mit dem ehemaligen Kongresshaus in XXXX eine Architektur, die sich, wie schon die Hotelbauten der Belle Epoque, selbstbewusst, einmalig und unverwechselbar in der Gebirgslandschaft präsentiert. Die kulturpolitische Vision des damaligen Bürgermeisters von XXXX XXXX , aus XXXX einen attraktiven Ort für internationale Vernetzung zu machen, manifestiert sich in der Bauaufgabe eines Kongresshauses. Es gibt kein vergleichbares Kongresszentrum dieser Größenordnung in Salzburg. Auch im übrigen Österreich wurden kaum Kongresszentren dieser Größenordnung mit dem Anspruch an Internationalität, verwirklicht. Das großflächige Gebäude in XXXX kann von seiner Funktion und seinem Volumen österreichweit nur mit dem Vienna International Center, errichtet von Johann Staber in Wien (1972-1979) verglichen werden. In architektonischer Hinsicht ist Garstenauers Formensprache jedoch weit progressiver als die neutral formulierte modernistische Großform des Wiener Gebäudes. Keinem der oben genannten Objekte lag bei der Planung und beim Bau die gleiche Funktion zu Grunde wie dem ehemaligen Kongresszentrum von XXXX , daher kann hier keine Auswirkung auf die Bedeutung in regionaler oder überregionaler Sicht festgestellt werden. Um XXXX als internationalen Kurort zu positionieren, setzte Garstenauer das Kongresshaus als eine großstädtische Architektur im Sinn des Brutalismus um. Alle 13 oben angeführten Objekte wurden mit öffentlichen Mitteln, sei es von Bund, Land oder Kirche, in den Formensprachen des Brutalismus errichtet. Das Kulturzentrum in Mattersburg (5.), errichtet 1973-1976 durch Herwig Udo Graf, kann als artverwandt in der Nutzung mit dem Kongresshaus von XXXX bezeichnet werden und ist eine wuchtige skulpturale Betonarchitektur mit einer Anordnung von niedrigen Baukörpern um einen zentralen Kern, wo der Veranstaltungssaal untergebracht ist. Graf ist einer der beiden wesentlichen Vertreter des Burgenland-Brutalismus, der ab Mitte der 1960er Jahre mit der Unterstützung der damaligen burgenländischen Sozialdemokratie, eine neue architektonische Sprache umsetzt. Er bezieht die Umgebung des Grundstücks mit in seine Planungen und entwickelt daraus eine strenge Skulpturalität. Gerhard Garstenauer geht mit der Formensprache am Kongresszentrum jedoch noch einen Schritt weiter. Aus seiner ganzheitlichen Betrachtung der Architektur, der Auseinandersetzung mit der Natur und seinen Erfahrungswerten aus der Industriearchitektur heraus, entwickelt er ein Zentrum für den Ort und erzeugt durch die kristallinen Formen der Glaskuppeln und die Öffnung der Eingangshalle sowie der Nordfassaden aller Stockwerke hin zum Tal, eine Wechselwirkung von Beton, Glas und Stahl, die dem Salzburger Bau eine vom Burgenländischen Bau abweichende Ästhetik verleihen. Beide Gebäude zählen jedoch trotz der enormen Unterschiede in der topographischen Anlage zu den Hauptwerken des Brutalismus in ihrer jeweiligen Region aber auch in gesamt Österreich. Daher entsteht keine Auswirkung auf die regionale oder überregionale Bedeutung des Kongresshauses. Das gegenständliche Objekt kann auf Grund des hohen skulpturalen Anspruchs und der Rhetorik der Architektur mit der Dreifaltigkeitskirche in Wien (1.), die 1974-1976 nach Entwurf des Bildhauers Fritz Wotruba errichtet wurde, sowie der Kirche der Auferstehung Christi in Oberwart (2.), errichtet 1966 bis 1969 von Günther Domenig und Eilfried Huth und der Neuen Pfarrkirche in Stegersbach, errichtet 1974 vom Architektenteam 3P (6.), verglichen werden, trotz ihrer unterschiedlichen Funktion. Alle drei Sakralbauten eint eine Übersteigerung der Betonbauteile ins Skulpturale, die ersten beiden zählen zu den sakralen Hauptwerken des österreichischen Brutalismus. Während Gerhard Garstenauer das Kongresshaus in XXXX breit anlegt und über die Schlucht hervorkragen lässt, orientieren sich die drei Kirchen zu ihrem architektonischen Zentrum, welches damit auf ihre spirituelle Nutzung schließen lässt. Garstenauer erzeugt mit dem Kongresszentrum eine skulpturale Rhetorik und hinterlässt dabei, gemäß seinem konstruktiven Anspruch eine ablesbare Konstruktion, die sonst nur am Oberwarter Bau vermutet werden kann. Die weiteren sechs Sakralbauten (Pfarrkirche Heiliger Geist in Linz, errichtet 1966 bis 1967 von Franz Treml und Erich Scheichl [7.], die Pfarrkirche St. Pius X in Innsbruck, erbaut 1959 bis 1960 von Josef Lackner [9.], die Kirche St. Josef Opifex [das angrenzende Schulgebäude wurde bereits zur Unkenntlichkeit verändert] in Landeck, errichtet 1960 bis 1963 von Norbert Heltschl [10.], die Glaubenskirche in Wien, errichtet 1962 bis 1963 von Roland Rainer [11.], das Kloster der Oblaten von St. Paul in Wien, erbaut 1970-1972 von Johann Pleyer [12.] sowie die Pfarrkirche Oberbaumgarten in Wien, erbaut 1963 bis 1965 von Johann Georg Gsteu [13.]) eint mit dem Kongresszentrum zwar die Materialität des rohen Betons, aber nicht die Rhetorik, die sich bei Garstenauer auf die Materialität und die Skulpturalität fokussiert. Der Salzburger Bau erzeugt mit den springenden Bauteilen, den Überhöhungen und vorkragenden Elementen eine figurale Erscheinung, während die Sakralbauten eine größtenteils dezentere skulpturale Formensprache aufzeigen. Da es sich bei den Sakralbauten um eine gänzlich andere Bauaufgabe wie bei dem ehemaligen Kongresszentrum von XXXX handelt, kann hier keine Auswirkung auf die Bedeutung in regionaler oder überregionaler Sicht festgestellt werden. Die drei aufgelisteten Bildungseinrichtungen, die Pädagogische Akademie in Graz-Eggenberg, errichtet 1963 bis 1969 von Günther Domenig und Eilfried Huth (3.), die Hauptschule in Weiz (Steiermark), errichtet 1965 bis 1968 durch Viktor Hufnagl (8.) und das Lehr- und Werkstättengebäude des WIFI in St. Pölten, 1967 bis 1972 nach Plänen von Karl Schwanzer (4.) errichtet, gehören zu den qualitätsvollsten Bauten der 1960er Jahre in Österreich und zählen zu den Hauptwerken des Brutalismus sowohl regional in ihren jeweiligen Bundesländern als auch national. Das Kongresszentrum kann als das Hauptwerk des Brutalismus in Österreich überhaupt gesehen werden und reiht sich ob seiner architektonischen und städtebaulichen Qualitäten nahtlos in diese Gruppe ein. Das WIFI in St. Pölten ist eine ursprünglich zweistöckige, vierseitige Anlage in Sichtbetonbauweise, die mehrere Höfe umfasst und 1986 bis 1988 teilweise aufgestockt wurde. Das Konzept der Anlage wurde durch die funktionellen Kriterien des Lehrbetriebs des WIFI, inklusive der Lehrwerkstätten für zahlreiche Gewerbe, vorbestimmt. Die plastischen Besuchergänge bilden das große Highlight des Gebäudes. Mit einem achteckigen Schnitt durchstoßen sie Raumkuben und Seitenfronten. Durch das präzise Zusammenspiel von Gängen, Brücken und Stiegen erzielt Schwanzer eine bemerkenswerte vertikale Skulpturalität. Die stark gestisch-plastisch-expressive Gestaltung bei gleichzeitiger Beachtung von Funktion und Material zeichnet den Bau aus. Die Hauptschule in Weiz wiederum, stellt den Höhepunkt in der architektonischen Entwicklung des Hallenschulbaus in Österreich dar. Nicht die Schule selbst wurde um eine zentrale Halle gebaut, sondern die Schule wurde selbst zur Halle. Die künstlerische Bedeutung des Gebäudes liegt neben seiner funktionalen Gestaltung in einer Rhetorik, die sich auf die Materialität und die Struktur fokussiert. Kubische Bauteile, Kassettierungen und vorkragende Elemente erzeugen eine figurale Erscheinung unter Betonung der Konstruktion. Die um den Außenbau laufenden Balkone sind charakteristisch für das gesamte Erscheinungsbild. Bemerkenswert in der künstlerischen Komposition der Anlage ist das nach außen Kehren der Konstruktion - in einer Materialsichtigkeit die schließlich die ästhetische Komponente der Anlage ausmacht. Im Gegensatz dazu formen die Architekten Günther Domenig und Eilfried Huth die Pädagogische Akademie in Graz-Eggenberg als terrassenförmig konzipierte Anlage weitaus skulpturaler und fokussieren sich nicht auf die Ablesbarkeit der inneren Struktur. Der klare und reduzierte Einsatz der rohen Materialität des Betons eint alle Werke. Gerhard Garstenauers brutalistische Formensprache kann durchaus mit der von Hufnagl, Domenig, Huth und Schwanzer verglichen werden, die alle zu den bedeutendsten Architekten Österreichs der Nachkriegszeit gezählt werden - sei es in der Rhetorik, der Skulpturalität sowie der ablesbaren Struktur am Außenbau. Darüber hinaus zeichnet sich das Kongresshaus jedoch durch Garstenauers Erfahrung in der Industriearchitektur aus, die es ihm ermöglichten, die vier Glaskuppeln zu konstruieren sowie den städtebaulichen Aspekt und das Bauen in der herausfordernden alpinen Gebirgslandschaft, die die anderen drei Bildungseinrichtungen nicht aufweisen. Somit kann keine Auswirkung der aufgelisteten Bildungseinrichtungen auf die Bedeutung des ehemaligen Kongresszentrums in regionaler oder überregionaler Sicht festgestellt werden. Beim Kongresszentrum ist aber nicht lediglich die architektonische Formensprache von Bedeutung, sondern durch die Auseinandersetzung des Architekten mit der umliegenden Umgebung wurde auch die Ortsgestalt und das Ortsbild auf eine einzigartige Art und Weise beeinflusst. Garstenauer schafft ein neues lebendiges Zentrum für den Ort XXXX , eine Lösung des ruhenden Verkehrs sowie einen Platz zur Versammlung. Er lenkt damit die erwarteten Besucherinnenströme und erzielt ein Nutzungsgebiet sowohl für Touristen als auch Einheimische. Keines der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter 4.3.6. genannten Objekte hat in einem ähnlichen Ausmaß wie Garstenauers Kongresszentrum mit der Schaffung eines eigenen Ortszentrums für XXXX , Einfluss auf das Ortsbild genommen. Daher kann auch in diesem Punkt keine Auswirkung auf die Bedeutung in regionaler und/oder überregionaler Sicht festgestellt werden. Von den 13 genannten Objekten befinden sich vier in Wien, drei im Burgenland, jeweils zwei in Tirol und in der Steiermark sowie jeweils eines in Niederösterreich und Oberösterreich. Keines der genannten Objekte befindet sich in Salzburg, sodass davon auszugehen ist, dass die regionale Bedeutung des Kongresszentrums nicht beeinflusst wird. Bei der Erweiterung der Kapuzinergruft „Neue Gruft“ von Karl Schwanzer von 1962 handelt es sich um den Einbau eines Raumes in einem bestehenden Gebäudebestand und nicht um eine selbstständige Architektur. Schwanzer lässt die Wände mit rohbelassenem Beton aufschütten, um so den Eindruck eines ausgehobenen Grabes zu erwecken. Schwanzer wählt zwar wie Garstenauer Beton als Baumaterial, der Raum ist jedoch als Einbau nicht mit dem ehemaligen Kongresszentrum zu vergleichen und hat daher keinen Einfluss auf dessen Bedeutung. Viele der Gebäude des Brutalismus wurden bereits abgerissen oder durch Wärmedämmungen oder Anstriche verändert, nur wenige Objekte sind weitgehend original erhalten. Zudem ist die Bauaufgabe eines Kongresshauses an sich so selten, dass es in brutalistischen Formen österreichweit unikal ist. Das Kongresszentrum in XXXX ist eines der wenigen visionären Projekte dieser Größenordnung, das tatsächlich in Österreich realisiert wurde. Es ist gleichzeitig ein Schlüsselprojekt für die alpine Architektur und darum ein einzigartiges Dokument für Salzburg und Österreich und von überregionaler Bedeutung.

1.3. Zur drohenden Veränderung vor Unterschutzstellung:

1.3.1. Am 23.05.2019 erfolgte ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes und XXXX . Laut einem von der Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes angefertigten Aktenvermerk habe sich dieser über das Unterschutzstellungsverfahren äußerst beunruhigt gezeigt und der Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes mehrfach mitgeteilt, dass er keine Unterschutzstellung wolle und bereits eigene Pläne hinsichtlich des Objekts ausgearbeitet habe, für deren Umsetzung die Stahlglaskugeln am Dach entfernt werden müssten.

1.3.2. Am 13.07.2019 nahm der Bauhofleiter der Gemeinde XXXX im Rahmen einer dienstlichen Kontrollfahrt wahr, dass auf der Terrassenebene des Objektes Bauarbeiten durchgeführt werden. Ein Ortsaugenschein durch Organe der Gemeinde XXXX ergab, dass Abbrucharbeiten an den auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen vorbereitet wurden, mehrere Sonnenschutzglaselemente entfernt bzw. mehrere Glaselemente zerstört worden waren, offenbar durch Vandalismus. Nach Angaben des anwesenden XXXX , der angab, mit dem vollständigen Abbruch der sich auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen beauftragt worden zu sein, sollte nach vollständiger Demontage der Glaselemente das Aluminium-Rohrnetz-Tragwerk der Kuppeln kleinteilig zerschnitten und vollständig abgetragen werden. Beim Lokalaugenschein durch Organe der Gemeinde XXXX waren die Vorbereitungsarbeiten für die Demontagearbeiten abgeschlossen, Schneidewerkzeug für mehrere Arbeiter war betriebsbereit vor Ort vorhanden. Der Abbruch der auf der Terrassenebene des Objekts befindlichen kugelförmigen Aluminium-Glas-Konstruktionen stellte nach Ansicht der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde XXXX eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997 bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar, die ohne Bewilligung begonnen und ausgeführt wurde. Von den zuständigen Organen der Gemeinde XXXX als Baubehörde wurde die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen verfügt.

Beim selben Lokalaugenschein wurde von den Organen der Gemeinde XXXX festgestellt, dass nördlich, unterhalb des Objekts, große Mengen Inventar, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Verpackungsmaterial und Gerümpel gelagert bzw. unsachgemäß entsorgt wurden. Nach Angaben eines anwesenden XXXX sei dieser beauftragt worden, diese Gegenstände aus dem Objekt zu verbringen; nach Einschätzung der Organe der Gemeinde XXXX stammen diese Gegenstände zweifellos aus dem Objekt, es handle sich um das für das Objekt typische Mobiliar mit orangen Bezügen und gebogenen Holzelementen.

1.4. Zu Interessen außerhalb des Denkmalschutzes:

1.4.1. Das Objekt ist im Wesentlichen seit Jahren unbenutzt, nach Ansicht der Beschwerdeführer liege dies an der mangelnden Anbindung an den regionalen Tourismus. Eine solche Anbindung könne nach Ansicht der Beschwerdeführer sinnvoll nur über das Dach des Objektes erfolgen. Eine vollständige Unterschutzstellung würde nach Ansicht der Beschwerdeführer die weitere touristische Entwicklung des gesamten Stadtteiles unmöglich machen. Um das nach Ansicht der Beschwerdeführer ausgestorbene historische Zentrum wieder zu beleben, bedürfe es nach Ansicht der Beschwerdeführer einer Direktanbindung an das Bergerlebnis, da der Tourismus sich geändert habe und sei heute komfortabler geworden. Das Objekt wird inzwischen nicht mehr als Kongresszentrum benützt, es heißt „ XXXX “. Die Beschwerdeführer wollen es in Zukunft als Shopping-Mall und Veranstaltungszentrum etc. verwenden und haben glaubhaft gemacht, dass die diesbezüglichen Planungen mit der Landesregierung akkordiert sind. Auch gebe es eine Vereinbarung mit einem lokalen Liftbetreiber, die zur Anbindung des Objektes in die örtlichen Ski-Schaukeln notwendig sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage, diese wurde im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung besprochen und wurde dieser nicht entgegengetreten.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die Feststellungen zu 1.2., insbesondere zu 1.2.1 bis 1.2.11. und 1.2.13., beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – der Amtssachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar haben sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Beiziehung der auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass die Amtssachverständige auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit einer Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit derselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, zu werten (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamtin der Behörde ist, vermag also nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann Amtssachverständigen grundsätzlich zugebilligt werden, dass diese ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität einer Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (VwGH 27.06.2002, Gz. 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungs-gericht, auch da gegen die Sachverständige Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2 AVG, 17 VwGVG primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist – VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 39 Abs. 2 AVG, 17 VwGVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass die Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz „im Interesse der Raschheit“ lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Da im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.

2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 05.02.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten der Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als dessen Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 0 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit dem Ergänzungsgutachten und den Ausführungen der Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen der Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Die Beschwerdeführer sind dem im Verwaltungsverfahren erstatteten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten und konnten weder im Adminstrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich der Feststellungen zu 1.2.1 bis 1.2.11. und 1.2.13.den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

Zu den von den Beschwerdeführern erstatteten Einwänden ist auszuführen, dass die Amtssachverständige insbesondere im Ergänzungsgutachten auf die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde (siehe ab S. 6) genannten Bauten eingegangen ist und nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass diese nicht mit dem Objekt vergleichbar sind. Dies wurde auch den Feststellungen nunmehr zu Grunde gelegt. Inwieweit der „Dokumentationscharakter des Brutalismus“ (Beschwerde S. 8) in Österreich durch andere Bauten hinreichend gewahrt ist, ist eine Frage, die durch das Gutachten eines oder einer Sachverständigen zu klären ist. Die Behauptung alleine tut - ebenso wie die Einwände in den Pkt.en 4.4. und 4.5. - nur die Unrichtigkeit des Gutachtens, nicht aber dessen Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dar und sind diese Punkte daher mangels Vorlage eines Gegengutachtens unbeachtlich. Ebenso hat die Amtssachverständige klar und nachvollziehbar ausgeführt, warum das gesamte Objekt unter Schutz zu stellen ist (siehe Beschwerde, Pkt. 4.6.).

Die in der Stellungnahme vom 08.03.2021 aufgeworfene Behauptung, die Amtssachverständige habe die Frage des Gerichts zur regionalen oder überregionalen Bedeutung nicht beantwortet, ist im Hinblick auf die tiefgehende und detaillierte Antwort, die noch dazu den Vergleich mit den von den Beschwerdeführern angeführten Gebäuden führt, nicht nachvollziehbar und wird vom Gericht nicht geteilt.

Die Einwände in der mündlichen Verhandlung, das Gutachten lasse die mangelnde Einbindung des Objekts an den regionalen Tourismus außer Acht, ist insoweit verfehlt, als diese Feststellung außerhalb des Auftrages der Sachverständigen lag. Die Beurteilung, ob der Bau des Objektes ein Aufschwung oder ein misslungener Aufbruch war, ist für die Entscheidung des Gerichtes nicht relevant.

Daher ist das Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu betrachten und den Feststellungen zu 1.2.1 bis 1.2.11. und 1.2.13. zu Grunde zu legen.

2.2.3. Zu den Feststellungen zu 1.2.12. ist darauf hinzuweisen, dass weder behauptet wurde noch sich Hinweise gefunden haben, dass das Objekt nicht standfest wäre oder dass zum (jetzigen) Entscheidungszeitpunkt Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar notwendig wären, um das Objekt zu erhalten.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage und wurden auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020, W170 2232367-1/4Z, zu Grunde gelegt; dieser Beschluss ist in Rechtskraft und blieb unbekämpft.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den korrespondierenden, im Laufe des Administrativverfahrens und des Gerichtsverfahrens erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 1 DMSG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2020 vorgelegt und ist daher von diesem über die Beschwerde zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

3.4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der – taxativen – Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der (bzw. hier: die) grundbücherliche(n) Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Salzburg und dem Bür

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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