Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W282 2237302-10/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA im am 19.07.2021 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.08.2020 wurde der BF im Rahmen einer Amtshandlung ohne gültiges Ausweisdokument angetroffen und ergab eine Abfrage durch die Sicherheitsbehörden, dass es sich bei ihm um einen marokkanischen Staatsbürger handelt. Der BF wurde von den Beamten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) ein Wien gebracht.
2. Am XXXX 2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung der Schubhaft einvernommen. Der BF gab dabei an, Griechisch und Englisch zu sprechen. Er wurde letztlich mit einem Dolmetscher für die englische Sprache vernommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 zur im Spruch genannten Zahl wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dem BF der Bescheid an diesem Tage übergeben. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 2020 in Schubhaft angehalten.
4. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des Bundesamtes vom XXXX .2020. Dem BF wurde hiermit kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren wegen Mittelosigkeit verhängt. Der Bescheid wurde dem BF im PAZ persönlich ausgefolgt, eine Unterschrift zur Beurkundung der Übergabe verweigerte er jedoch. Dieser Bescheid erwuchs am 09.09.2020 in Rechtskraft.
5. Gegen den BF wurde am 18.11.2020 ein Strafantrag wegen des Verdachts der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden erhoben. Gegen den BF besteht ein am 22.07.2016 im Schengen-Informationssystem gespeichertes und bis 22.07.2022 gültiges schengenweites Einreiseverbot, das von Italien verhängt wurde. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6. Seit August 2020 wurden Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und dem Libanon geführt. Am 21.01.2021 teilte die libanesische Botschaft diesbezüglich mit, dass es sich beim BF nicht um einen Staatsangehörigen des Libanons handeln würde. Die HRZ-Verfahren mit Algerien und Marokko sind noch im Laufen.
7. Am 25.01.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF Anklage vor dem LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung (§ 15, 84 Abs. 4 StGB) erhoben wurde. Der Anklage liegt zu Grunde, dass der BF einen Mithäftling im Polizeianhaltezentrum angegriffen hatte.
8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2020, 04.01.2021, 28.01.2021, 23.02.2021, 22.03.2021, 16.04.2021, 12.05.2021, 04.06.2021 (mündlich verkündet; schriftlich ausgefertigt am 29.06.2021) und letztmalig vom 02.07.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
9. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2021 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Dabei nahm das BFA unter anderem darauf Bezug, dass am 07.05.2021 eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) beim Bundesamt eingelangt sei, dass der BF von Interpol XXXX unter „ XXXX , geb. XXXX in XXXX “ festgestellt worden sei. Diese Mitteilung sei unverzüglich an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes weitergeleitet worden. Es werde nun erwartet, dass unter der genannten Identität von Algerien in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, zumal laut eigener Aussage des BF für ihn bereits im Jahr 2017 seitens der Schweiz ein Heimreisezertifikat unter dieser Identität ausgestellt worden sei. Es sei beabsichtigt, den BF unmittelbar nach Einlangen eines Heimreisezertifikates in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, ein Abschiebetermin sei abhängig vom Einlangen eines Heimreisezertifikates.
10. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF zum Parteiengehör in das PAZ übermittelt; es langte seitens des BF keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF:
Der BF ist in Österreich unter der Identitäten XXXX bekannt. Seine Identität und Staatsangehörigkeit steht nicht noch fest. Er verfügt über kein gültiges Dokument welches seine Identität zweifelsfrei bestätigt. Der BF ist mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder marokkanischer oder algerischer Staatsbürger. Der nutzt unzählige Alias Identitäten um seine wahre Identität zu verschleiern und seine Abschiebung zu verhindern.
In der Europäischen Union ist der auch unter folgenden Alias-Identitäten bekannt: XXXX . Am 07.05.2021 wurde der BF von Interpol XXXX unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX in XXXX anhand seiner Fingerabdrücke identifiziert. Der spricht fließend Englisch und Arabisch.
Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über wesentliche soziale oder familiäre Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt aktuell über keine Barmittel. Er hat in Österreich im Verborgenen Unterkunft genommen und sich nicht behördlich angemeldet.
2. Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der reiste nach eigener Angabe Ende Juli 2020 ins Bundesgebiet ein, zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein gegen ihn von Italien verhängtes schengenweites Einreiseverbot. Der BF meldete sich behördlich nicht an und hielt sich vor den Behörden verborgen.
Der BF ist nicht Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dem BF der Bescheid an diesem Tage übergeben. Der BF wird seit XXXX 2020 in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren wegen Mittelosigkeit verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2020 übergeben, eine Unterschrift zur Beurkundung der Übergabe verweigerte der BF. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Es besteht gegen den Beschwerdeführer daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist im Polizeianhaltezentrum als wiederholt aggressiv und besonders gefährlich eingestuft und nach wie vor vom offenen Vollzug ausgeschlossen.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 15.08.2020 wurde das Bundesamt von der Leitung des Polizeianhaltezentrums, in dem der BF in Schubhaft angehalten wird, davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF Mithäftlinge tätlich mit einer Rasierklinge angegriffen hat und versucht hat, diese schwer zu verletzen. Der BF hat sich hierbei selbst verletzt, aber im Anschluss die Dokumentation und Behandlung seiner Wunden verweigert. Am 25.01.2021 wurde das Bundesamt von der Staatsanwaltschaft Wien in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF deswegen Anklage vor dem LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung (§ 15, 84 Abs. 4 StGB) erhoben wurde. Der BF wurde von diesem Vorwurf vom LG für Strafsachen Wien zur
XXXX am XXXX .2021 freigesprochen.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Gegen den BF besteht seit Juli 2016 ein gültiges schengenweites Einreiseverbot, das von Italien verhängt wurde. Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt trotz des schengenweiten Einreiseverbotes nach Österreich ein. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er etwa zwei oder drei Wochen vor seiner Festnahme im August 2020 nach Österreich eingereist.
Er befand sich von XXXX 2020 bis 09.08.2020, am 05.02.2021, von 06.02.2021 bis 09.02.2021 und am 04.06.2021 in Hungerstreiks, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF hat diese Hungerstreiks freiwillig beendet. Der BF ist nicht ausreisewillig und wirkt am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung in keiner Weise mit. Er verweigert Angaben zu seiner Identität und weigert sich weiters die notwendigen Formulare für die Erlangung eines HRZ auszufüllen. Der BF macht immer wieder andere Angaben zu seiner Identität um seine Identifizierung zu erschweren bzw. zu verschleppen. Der BF will nach Italien weiterreisen.
Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig und nicht absolut unkooperativ. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ausland untertauchen.
Ggst. laufen Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) mit Marokko und Algerien, diese wurden und werden vom Bundesamt auch laufend urgiert. Heimreisezertifikate für Marokko und Algerien werden bei Vorlage einer gültigen Flugbuchung (Direktflug) und der Identifizierung der Person durch die Botschaften ausgestellt. Der BF wurde bis dato – auch deshalb, weil er denkbarst unkooperativ ist – noch endgültig nicht als Staatsbürger eines dieser Länder identifiziert. Am 21.01.2021 wurde der BF von der libanesischen Vertretungsbehörde in einem Telefoninterview befragt. Dabei gab der BF neuerlich ein anderes Geburtsdatum, nämlich den 01.07.1997, an. Von der libanesischen Vertretungsbehörde wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF kein libanesischer Staatsangehöriger ist. Direktflüge nach Marokko finden von Österreich aus wieder statt, begleitete Abschiebungen dorthin sind bereits für August 2021 wieder vorgesehen. Hinsichtlich Algerien wurde der Direktflugbetrieb nach XXXX von mehreren europäischen Staaten wiederaufgenommen, mit einer Wiederaufnahme der Flüge von Wien nach XXXX durch Air XXXX ist mit Ende Juli / Anfang August zu rechnen.
Hinsichtlich des HRZ Verfahrens mit Algerien ist festzuhalten, dass der BF am 07.05.2021 von Interpol XXXX als XXXX identifiziert wurde. Dem BF dürfte nach vorliegenden Informationen unter dieser Identität bereits im Jahr 2017 ein HRZ bei seiner Ausschaffung aus der Schweiz nach Algerien ausgestellt worden sein. Dem BF wird bei Identifizierung durch die Botschaft gegen Vorlage einer Flugbuchung unmittelbar eine HRZ ausgestellt. Eine baldige positive Identifizierung durch die algerische Botschaft ist aufgrund des Interpol Ermittlungsergebnisses nunmehr als hinreichend wahrscheinlich einzustufen, seit Beginn des HRZ Verfahrens mit der algerischen Botschaft im September 2020 wurde seitens des Bundesamtes acht Mal urgiert, letztmalig am 19.07.2021.
Es sind trotz der bereits fast 12 Monate dauernden Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der nunmehrigen Identifizierung des BF durch Interpol XXXX keine Umstände zu Tage getreten, die die Erlangbarkeit eines HRZ für den BF seitens Marokko und vor allem hinsichtlich Algerien als unrealistisch oder unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Durch Mitwirkung bei den marokkanischen bzw. algerischen Behörden kann der denkbar unkooperative und durch oftmaliges aggressives Verhalten auffallende Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der BF hat bis dato allerdings jedwede Mitwirkung an diesen Verfahren verweigert, wodurch er für die Dauer seiner nun längeren Anhaltung maßgeblich selbst verantwortlich ist.
Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahrenszahlen 2237302-1 bis 2237302-9 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu der in Österreich geführten Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Dass seine Identität nicht zweifelsfrei feststeht ergibt sich daraus, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und sich bei einer (fremden)polizeilichen Kontrolle nicht ausweisen konnte. Dass er in der Europäischen Union unter mehreren angeführten Identitäten bekannt ist, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und den Angaben des Bundesamtes zum Abgleich der Fingerabdrücke durch Interpol. Die Ermittlungsergebnisse seitens Interpol XXXX zur Identität des BF ergeben sich aus jenen Teilen des Verwaltungsaktes, der im Verfahren 2237302-8 des BVwG einliegt.
Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2020. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da keine Meldung des BF – außer der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum - aufscheint.
2.2 Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre.
Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren vom XXXX .2020 ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht. Dass der BF als aggressiv und gefährlich eingestuft wird, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI, die einen entsprechenden Vermerk aufweist.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem beigeschafften Urteil eines BG
(OZ 9) ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 224a StGB. Die Feststellungen zu zur Anklageerhebung ergeben sich aus der entsprechenden Mitteilung der StA. Wien vom 25.01.2021, die im Akt des Bundesamtes einliegt. Die Feststellungen zum Vorfall vom 15.08.2020 im PAZ, wegen derer diese Anklage erhoben wird, ergeben sich aus dem Bericht der diensthabenden Beamten in der Anhaltedatei. Der Freispruch von den letztgenannten Vorwürfen ergibt sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien zur XXXX vom XXXX .2021, welches im Gerichtsakt des Verfahrens des BVwG zur Zl. 2237302-8 einliegt.
2.3 Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellung zum schengenweiten, von Italien verhängten Einreiseverbot ergibt sich aus der Aktenvorlage und dem Auszug aus dem Schengener-Informationssystem. Aus diesem Auszug geht hervor, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot bereits im Juli 2016 gespeichert und aktiviert wurde. Die Eintragung ist bis zum Juli 2022 gültig.
Der genaue Einreisezeitpunkt lässt sich zwar nicht mehr genau feststellen, da der BF hierzu nur ungenaue Angaben macht. Es ist aber davon auszugehen, dass der BF im Laufe des Jahres 2020 eingereist ist.
Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren. So hat er bereits vor dem Bundesamt angegeben, nicht freiwillig nach Marokko ausreisen zu wollen. Zudem gab er an entweder nach Deutschland oder Belgien weiterreisen zu wollen. Bei den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hat er bis dato nicht mitgewirkt, sondern die notwendigen Angaben konsequent verweigert oder das Verfahren durch Angabe immer neuer Identitäten behindert. Er ließ sich aber die Fingerabdrücke abnehmen. Einen Antrag auf freiwillige Rückkehr hat er bis dato nicht gestellt.
Der BF gestand auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Haftprüfungsverfahren des BVwG zur Zl. W112 2237302-8 an, bei der Polizei bewusst seinen falschen Namen angegeben zu haben. Auch gab er an, im Falle der Freilassung nun nach Italien zu wollen (Verfahren 2237302-8, VH Ns. OZ 31, S 5f). Auch hierin liegt ein erheblicher Widerspruch, gab der BF doch bisher immer an, er wolle eigentlich nach Deutschland oder Belgien. Dann gab er weiters zu auch im Rahmen einer vorherigen mündlichen Verhandlung über seinen Geburtsort gelogen zu haben. Von der dort erkennenden Richterin erneut gefragt, gab der BF erneut 2 verschiedene Geburtsdaten an. Auf Vorhalt der Ergebnisse von Interpol durch die erkennende Richterin bestätigte der BF dann plötzlich, er heiße tatsächlich XXXX , geb. XXXX in XXXX , wobei er noch wenige Minuten vorher der Richterin versichert hatte, er sage die Wahrheit und heiße XXXX und sei marokkanischer StA (Verfahren 2237302-8, VH Ns. OZ 31, S 8). Es besteht kein Zweifel daran, dass der BF nicht den geringsten Respekt vor den ggst. gerichtlichen Verfahren hat, auch vor Gericht ungeniert die Unwahrheit sagt und sich aus der Frage seiner Identität mit dem Bundesamt und dem BVwG einen regelrechten „Jux“ zu machen scheint. Allein dieses Verhalten spricht derart für sich, dass sich weitere Ausführungen zu diesem offenkundigen massiven Obstruktionsverhalten des BF überflüssig sind. Der BF wird auch in Zukunft alles Denkmögliche tun, um seine Identifizierung zu verhindern bzw. zu erschweren.
Die Feststellung zur aktuellen allgemeinen Lage hinsichtlich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für Marokko und Algerien, Flugverbindungen und Charterplanungen ergeben sich aus der Information der Abteilung B/II des Bundesamtes vom 19.07.2021 für die KW 29 (OZ 5), sowie aus der Anfragebeantwortung dieser Abteilung zum ggst. Verfahren (OZ 4). Hieraus geht hervor, dass hinsichtlich Marokko nicht nur Identifizierungen und HRZ Ausstellungen erfolgen, sondern bereits im August 2021 mit begleiteten Abschiebungen zu rechnen ist. Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse von Interpol XXXX gibt die Abt. B/II des Bundesamtes glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass diese Informationen sofort an die algerische Botschaft weitergeleitet worden wären. Diese Identifizierung des BF als Algerier habe für das HRZ Verfahren sicherlich Indizwirkung.
Dass der Beschwerdeführer nicht im Geringsten gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den zahlreichen unrichtigen Angaben zu seiner Identität, die der BF auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach in unterschiedlicher Ausprägung wiederholt hat und seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft. Der BF ist somit offensichtlich ob seines Obstruktionsverhaltens gewillt, die Schubhaft „auszusitzen“ um nach Ablauf der Hafthöchstdauer und seiner Entlassung untertauchen zu können. Der BF macht hierzu immer wieder völlig verschiedene Identitätsangaben, verweigert dann aber in Folge aber wieder das Ausfüllen von Formblättern hierzu.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern werde.
Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit August 2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.2 Zum konkret vorliegenden Fall:
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach der erfolgten Überprüfung nach vier Monaten der Anhaltung ist die Überprüfung in vierwöchigem Rhythmus fortzuführen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra Ra 2020/21/0163, Rn. 11) ist die Frist für das vierwöchige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG vom Datum des Ergehens des letzten Erkenntnisses nach § 22a Abs. 4 leg. cit. berechnen. Das letzte entsprechende Erkenntnis des BVwG erging im ggst. Fall am 02.07.2021. Die gegenständliche folgende Überprüfung hat spätestens nach weiteren vier Wochen, also spätestes am 30.07.2020 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. unter Verweis auf VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem 23.07.2021 und dem 30.07.2021 ergehen.
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2.1 Zur zulässigen Schubhafthöchstdauer:
Der BF wird seit XXXX 2020 und somit bereits länger als sechs Monate (§ 80 Abs. 2 Z 2 FPG) durchgehend in Schubhaft angehalten. Zu klären ist daher, wie lange der BF in Schubhaft angehalten werden darf.
Im ggst. Fall konnte der BF noch nicht erfolgreich von den verbleibenden möglichen Herkunftsstaaten Marokko oder Algerien identifiziert werden. Aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke durch Interpol und der so hervorgekommenen Alias-Identitäten besteht sowohl die Möglichkeit, dass der BF algerischer oder auch marokkanischer Staatsbürger ist.
§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG idF des FrÄG 2017 setzt Art. 15 Abs. 6 lit. b) RückführungsRL (RL 115/2008/EG) um und erlaubt die Verlängerung der Haftdauer um 12 Monate auf insgesamt 18 Monate, wenn „Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten“ vorliegen. Gegenständlich liegen ein Anwendungsfall der Z 1 des § 80 Abs. 4 FPG vor: Bis dato konnte die tatsächliche Identität des BF und seiner Staatsangehörigkeit zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht festgestellt werden. Lediglich die libanesische Botschaft hat den BF Ende Jänner 2021 nicht als Staatsbürger des Libanon (negativ) identifiziert. Die HRZ-Verfahren sowohl mit Marokko als auch Algerien sind nach wie vor im Laufen und im Stadium der (potentiellen) Identifizierung des BF. Erst wenn der BF von der Botschaft einer der beiden genannten Länder positiv identifiziert werde konnte, kann in einem nächsten Schritt um eine tatsächliche HRZ-Ausstellung angesucht werden.
Da die Feststellung der tatsächlichen Identität und der Staatsangehörigkeit der BF – auch wegen dessen extrem unkooperativen Verhalten – bis dato trotz Ergreifung angemessener Anstrengungen durch das Bundesamt nicht möglich war und dieser Umstand für die nun längere Anhaltung des BF in Schubhaft auch zwingend kausal ist, beträgt die zulässige Schubhafthöchstdauer im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 u. 4 FPG 18 Monate.
3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer wirkt weiters an den HRZ-Verfahren nicht mit, um seine Abschiebung zu verhindern. Er verweigert insb. die notwendigen Angaben zu seiner Identifizierung indem er die notwendigen Formulare nicht ausfüllt bzw. deren Annahme verweigert. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits Mithäftlinge angegriffen und diese zu verletzen versucht. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Weiters ist auch § 73 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt: Gegen den BF besteht bereits seit Juli 2016 ein von Italien iSd Art. 11 der RückführungRL verhängtes und im SIS gespeichertes Einreiseverbot. Einreiseverbote iSd Bestimmung als Teil des Schengen- Acquis gelten aus guten Grund für den gesamten Schengenraum (vgl. VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379). § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass mit den dort genannten Einreiseverboten solche gemeint sind, die von einem Schengen-Staat auf Basis des Art. 11 der RückführungsRL verhängt werden. Eine Beschränkung des Verständnisses nur auf Einreiseverbote, die von österr. Fremdenbehörden verhängt werden, wäre unionrechtswidrig, da Österreich diesfalls seinen aus der RückführungsRL entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Die Wortfolge „neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist“ muss in diesem Zhsg. zum einen als bloße Selbstverständlichkeit der territorialen Zuständigkeit der österreichischen Behörden verstanden werden, da diese eben nur dann zuständig sein können, wenn ein Fremder entgegen eines (auch von einem anderen Schengen-MS) verhängten aufrechten Einreiseverbot in das Bundesgebiet einreist und zum anderen bezieht sich diese Formulierung auch erkennbar auf die in dieser Bestimmung genannten Aufenthaltsverbote iSd § 67 FPG, die tatsächlich nur für das Bundesgebiet gelten. Der BF wurde bereits am im Juli 2016 und somit vor seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines von Italien verhängten Einreiseverbots zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und reiste dennoch im Schengenraum weiter. § 73 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher erfüllt.
Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher ausschließlich im Verborgenen gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten und dem nun in einem weiteren Strafverfahren gegen ihn mündenden Versuch, Mithäftlinge zu verletzen demonstriert.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits rechtskräftig wegen des Vergehens des § 224a StGB verurteilt wurde. Der BF ist als aggressiv und gefährlich eingestuft, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG ein hohes öffentliches Interesse zukommt.
Der BF wird seit XXXX 2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der absolut mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und für die Staaten Marokko und Algerien fortgeführt. Der BF wurde bis dato weder als marokkanischer oder algerischer Staatsbürger (positiv oder negativ) abschließend identifiziert. Eine Staatsangehörigkeit des Libanon konnte bereits ausgeschlossen werden. Seine Identität steht daher nach wie vor nicht fest. Eine positive Identifizierung und eine Abschiebung des BF ist jedoch nach derzeitiger Sicht innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne möglich, da zumindest im Hinblick auf Algerien durch die Anfang Mai erfolgte Identifizierung des BF als Algerier durch Interpol und der Tatsache, dass der BF wohl unter dieser Identität bereits im Jahr 2017 von der Schweiz nach Marokko abgeschoben wurde, das HRZ Verfahren mit Algerien trotz dessen langer Dauer durchaus noch erfolgsversprechend scheint.
In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).
Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung aus Sicht des BVwG nicht gegeben. Dabei wird nicht verkannt, dass Dauer der Anhaltung in Schubhaft nun schon fast 12 Monate beträgt und das HRZ-Verfahren mit Algerien bereits 11 Monate in Anspruch nimmt. Selbst im Hinblick darauf, dass der BF durch sein konsequent unkooperatives Verhalten diese lange Anhaltedauer maßgeblich mit zu verantworten hat, ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt iSd oben zitierten Judikatur zumindest „ein Licht am Ende des Tunnels“ im Hinblick auf das HRZ Verfahren bzw. dessen Erfolgschancen sichtbar sein muss. Dieses „Licht“ liegt ggst. durch die erfolgte Identifizierung des BF durch Interpol XXXX jedenfalls vor, auch wenn eine Identifizierung durch Interpol noch keine Anerkennung der algerischen StA. durch die algerische Botschaft darstellt. Dennoch hat diese Identifizierung eine starke Indizwirkung für das HRZ-Verfahren mit Algerien, wodurch sich die Chancen zur Erlangung eines HRZ für den BF seitens Algerien maßgeblich gebessert haben. Das HRZ Verfahren mit Algerien ist daher jedenfalls mit einer gewissen (ausreichenden) Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend. Nicht vergessen werden darf dabei, dass der BF aus Sicht des BVwG auch alles Denkbare tut um seine Identifizierung zu verhindern; der BF möchte durch sein Obstruktionsverhalten offenbar die höchstzulässige Schubhaftdauer ausreizen, gleichwohl also die Schubhaft „aussitzen“, um nach seiner dann unumgänglichen Entlassung unterzutauchen. Der BF hat dies wie in der Beweiswürdigung festgehalten, auch dem BVwG ggü. demonstriert, als er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren des BVwG zur Zl. W112 2237302-8 mehrere verschiedene Identitäten angab, nur um der Richterin jedes Mal zu versichern, er sage nun die Wahrheit. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass die ggst. Schubhaft – trotz ihrer langen Dauer – noch als verhältnismäßig anzusehen ist.
Ausgehend von einem zeitnahen Interviewtermin nach Bestätigung der ID-Daten von Interpol durch algerische Behörden und einer für Juli/August avisierten Wiederaufnahme des Flugbetriebs Wien – XXXX durch Air XXXX erscheint zum Entscheidungszeitpunkt eine Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer nach wie vor nicht unrealistisch.
Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung eines schengenweiten Aufenthaltsverbotes, Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, sein Verhalten während der Schubhaft sowie der Begehung einer strafbaren Handlung), dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit XXXX 2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Zu B):
Unzulässigkeit der Revison:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237302.10.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021