TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 96/02/0254

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des Dr. G in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien, jeweils vom 7. November 1995, 1. Zl. MA 65-2/231/95 (protokolliert zur hg. Zl. 96/02/0254), und 2. Zl. MA 65-12/229/95 (protokolliert zur hg. Zl. 96/02/0256), jeweils betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 7. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs.7 und 7a StVO für die von der Magistratsabteilung 48 am 30. November 1994 um 13.45 Uhr (hg. Zl. 96/02/0254) bzw. am 29. November 1994 um 13.35 Uhr (hg. Zl. 96/02/0256) vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von jeweils insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß jeweils vom 6. März 1996, 1. Zl. B 3977/95-6 und 2. Zl. B 3998/95-6, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ab und trat diese in der Folge über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Dieser hat über die - ergänzten - Beschwerden nach deren Verbindung wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entscheidend ist in den Beschwerdefällen die ordnungsgemäße Kundmachung desselben Halteverbotes. Der Beschwerdeführer geht diesbezüglich von einem Kundmachungsmangel infolge eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 5 StVO aus.

Die belangte Behörde hat hiezu - insoweit unbestritten - festgestellt, daß das hier gegenständliche Verkehrszeichen "Halteverbot-Anfang" über dem Verkehrszeichen "Halteverbot-werktags von 08.00 - 17.00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft von Armenien-Ende" montiert ist. Der Abstand des untersten Randes der Zusatztafel "Ende" und der Fahrbahn betrage 2,09 m.

Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, daß das hier gegenständliche Halteverbotszeichen sich mehr als 2,20 m mit seinem unteren Rand über der Fahrbahn befindet und erblickt darin den Verstoß gegen § 48 Abs. 5 StVO.

Hier hat der Beschwerdeführer offenbar übersehen, daß auf der hier gegenständlichen Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht ist. In diesem Fall gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes gemäß § 48 Abs. 5 vorletzter Satz StVO für das untere Zeichen.

Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Halteverbot sowie jenes mit Bezug auf die Fahrzeuge der Botschaft von Armenien samt den weiteren Zusatztafeln "Anfang" bzw. "Ende", die mit dem jeweiligen Verbot in Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs. 4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht.

Da die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die bekämpften Kostenvorschreibungen nach § 89a Abs. 7 StVO annehmen konnte, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020254.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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