TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 W170 2242163-1

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2242163-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021, Gz. P1599344/6-HPA/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 31 HGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 24.03.2021 stellte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Gewährung von Wohnkostenbeihilfe während seines Wehrdienstes.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2021, Gz. P1599344/6-HPA/2021, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Einleitung zur Anmietung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt seien. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2021 zugestellt.

Gegen den Bescheid wurde mit am 26.04.2021 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im 1. Quartal 2020 erste verbindliche Vertragsgespräche mit der IMA Immobilienmanagement GmbH geführt habe. Als der Beschwerdeführer schon im August 2020 seinen Einberufungsbefehl für Mai 2021 erhalten habe, sei die Übernahme der Wohnung schon mit allen relevanten Vertragspartnern vereinbart gewesen. Auch würde das sehr frühe Zustellen des Einberufungsbefehls eine objektive Ungleichbehandlung darstellen, da der Großteil der Wehrpflichtigen eine kürzere Zeit zwischen Zusendung des Einberufungsbefehls und dem tatsächlichen Beginn des Präsenzdienstes eingeräumt werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021, W170 2242163-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Beweisangebote zu machen. Das Schreiben wurde am 25.05.2021 zugestellt und ist bis dato unbeantwortet geblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird wie unter I. geschildert festgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 15.01.2021 an der Adresse XXXX , aufrecht gemeldet. Dies ist die Adresse, für die er die Wohnkostenbeihilfe beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2021 für diese Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass erste verbindliche Vertragsgespräche zwischen ihm und seinem Vermieter im ersten Quartal 2020 stattgefunden hätten, laut einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Heerespersonalamtes hat der Beschwerdeführer in einem Telefonat am 14.04.2021 angegeben, dass er im November 2020 das Ansuchen zur Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung gestellt habe. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht bewiesen, dass erste verbindliche – das heißt eine rechtliche Bindung bewirkende – Vertragsgespräche im ersten Quartal 2020 stattgefunden hätten und diesbezüglich auch keine Beweisangebote gemacht.

Dem Beschwerdeführer wurde am 14.08.2020 der Einberufungsbefehl für seinen ab Mai 2021 zu leistenden Präsenzdienst zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des MeldeG gemeldet sind. Dabei gilt gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 HGG, (1.) dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, (2.) dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, auch wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird und (4.) dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG (Eintritt nach dem Tod des Hauptmieters) oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. § 31 Abs. 1 Z 3 HGG beschäftigt sich mit einem – hier nicht relevanten – Umzug nach Wirksamwerden der Einberufung.

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.08.2020 der Einberufungsbefehl für seinen ab Mai 2021 zu leistenden Präsenzdienst zugestellt, er ist seit 15.01.2021 an der gegenständlichen Wohnung gemeldet und hat sein Mietvertrag mit 01.01.2021 begonnen. Daher kommt im Lichte des § 31 Abs. 1 Z 1 HGG eine Wohnkostenbeihilfe nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er die gegenständliche Wohnung bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat.

Auch ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 2 HGG kommt nicht in Betracht; zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, dass erste verbindliche Vertragsgespräche zwischen ihm und seinem Vermieter im ersten Quartal 2020 stattgefunden hätten, einen entsprechenden Beweis bzw. ein entsprechendes Beweisangebot blieb er aber schuldig.

Für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Z 4 HGG finden sich weder im Vorbringen des Beschwerdeführers noch in der Aktenlage Hinweise.

3.3. Mit dem Hinweis, dass er seinen Einberufungsbefehl schon im August 2020 für Mai 2021 bekommen habe und dies eine objektive Ungleichbehandlung darstelle, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da hier keine Gesetzwidrigkeit dargetan wird. Viel mehr wusste der Beschwerdeführer bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen ab August 2020, dass er im Mai 2021 einrücken wird müssen und hätte dies beachten können.

Mangels einer Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der eindeutigen Rechtslage ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Präsenzdienst Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2242163.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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