Entscheidungsdatum
04.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2198470-1/17E
W231 2198455-1/15E
W231 2198467-1/15E
W231 2198469-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 21.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des BFA vom 18.05.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte werden behoben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W231.2198455.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021