TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/5 W235 2241588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2021
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Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch


W235 2241588-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl. 20653907-210386782, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 55 FPG und § 18 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 18.01.2018 im Verfahren der Landespolizei-direktion Wien zu XXXX , Anzeige erstattet, da er am selben Tag (in der Anzeige falsch mit dem 17.01.2017 vermerkt) betreten wurde, als er sich über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus ohne Visum oder Aufenthaltstitel im Schengenraum aufhielt.

1.2. Am 03.04.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen derer er zusammengefasst anführte, am XXXX .10.2018 [wohl gemeint: XXXX .10.2017] in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, keinen Wohnsitz gemeldet zu haben und sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst zu sein. Hinsichtlich seines Motivs für die Einreise führte der Beschwerdeführer an, er habe arbeiten wollen. Abschließend erklärte er sich bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.

1.3. Am 13.04.2018 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 19.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer im Verfahren zu XXXX Anzeige erstattet. Dieser Anzeige zufolge seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .03.2021 zu einer näher bezeichneten Adresse wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung beordert worden und hätten dort den Beschwerde-führer angetroffen. Dieser habe sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes zunächst mit einem gefälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung habe er seinen serbischen Reisepass vorgelegt, wodurch seine Identität festgestellt habe werden können. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer angeführt, bei seiner Schwester zu wohnen und auf einer Baustelle zu arbeiten. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister habe er jedoch über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und seien die Angaben zu seiner Wohnadresse in weiterer Folge widersprüchlich gewesen.

Der Anzeige wurde in Kopie ein Auszug aus dem serbischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .11.2028, beigelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2021 in den Schengenraum eingereist ist (vgl. AS 36).

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und führte am 20.03.2021 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch durch. Eingangs dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er keine Medikamente benötige und sich nicht in Therapie befinde. In der Folge wurde ihm vorgehalten, dass er sich am XXXX .03.2021 mit einem gefälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen und im Rahmen einer Personenkontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe angeführt, auf einer Baustelle zu arbeiten. In weiterer Folge habe er seinen serbischen Reisepass vorgelegt. In Bezug auf diesen Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, er habe die Polizistin nicht so gut verstanden, aber es sei so gewesen.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am XXXX .02.2021 mit seinem Privatauto nach Österreich gereist. Er habe noch € 20,00 bei sich und sei mit ca. € 700,00 gekommen. In Österreich gehe er noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Antritt seiner Beschäftigung habe er zunächst einen Wohnsitz melden und ein Konto eröffnen wollen. Warum er nicht behördlich gemeldet sei, könne er nicht sagen. Der Unterkunftsgeber habe gesagt, dass ihn dessen Ehefrau anmelden werde.

Der Beschwerdeführer sei ledig. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und seine Geschwister leben. Er sei in Požarevac geboren und aufgewachsen. Im Herkunftsstaat habe er die Schule besucht und arbeite seit seinem 16. Lebensjahr als Kellner. Befragt, ob er in Serbien politisch oder strafrechtlich verfolgt werde, führte er an, er stelle keinen Antrag gemäß § 51 FPG. An seiner Rückkehr nach Serbien hindere ihn nichts.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Form seiner Halbschwester. In einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei er nicht Mitglied. Auf die Frage, ob er über eine Krankenversicherung verfüge, erklärte er, er habe eine Reise-versicherung für die Dauer von 15 Tagen.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, am XXXX .02.2021 in den Schengenraum eingereist sei. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Am XXXX .03.2021 habe er versucht, sich in Österreich mit gefälschten Dokumenten behördlich anzumelden, um einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen zu können. Er sei mittellos bzw. würden seine Mittel nicht aus legalen Quellen stammen. In Österreich sei er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Es bestehe darüber hinaus kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Ferner spreche er nur unzureichend Deutsch. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo er geboren sowie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Er verfüge dort nach wie vor über einen Wohnsitz und seine Familie lebe auch dort.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage seines Reisepasses feststehe. Zusammengefasst würden sich die Feststellungen auf den Akteninhalt sowie auf die Angaben des Beschwerde-führers in seiner Einvernahme stützen. Insbesondere ergebe sich aus der Dokumentation der Amtshandlung der Organe der Landespolizeidirektion Wien nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich mit gefälschten Dokumenten in Österreich anzumelden. Ferner habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass er beabsichtigt habe, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthalts-titels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .02.2021 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig, da er nicht als Tourist eingereist sei, sondern vielmehr von Anfang an beabsichtigt habe, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Interessens-abwägung im Sinne des Art. 9 BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung sei daher zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG nicht festgestellt werden habe können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege im Übrigen nicht vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. In Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einer Beschwerde vom Bundesamt gegenständlich gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und überdies Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich wissentlich rechtswidrig in Österreich auf und verfüge nicht über ausreichende Unterhaltsmittel. Ferner habe er im österreichischen Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz. Am XXXX .03.2021 habe er versucht, sich mit gefälschten Dokumenten behördlich anzumelden, um eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Ferner habe er bisher gegen die Verpflichtung zur Meldung seines Wohnsitzes verstoßen, um länger der Schwarzarbeit nachgehen zu können bzw. um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu prolongieren. Im Herkunftsstaat verfüge er über keine Arbeit und kein Einkommen. In einer Gesamtschau bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Österreich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund der evidenten Fluchtgefahr sei am 20.03.2021 die Schubhaft zur Sicherung des gegenständlichen Verfahrens angeordnet worden und sei diese weiterhin aufrecht. Aufgrund der Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung nachhaltig gestört und liege sohin ein Interesse der Allgemeinheit an seiner sofortigen Ausreise vor. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bestehe keine Gefahr der Verletzung von Menschenrechten. Einer Beschwerde sei daher gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe sohin keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG sei dieses für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, da er über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen verfüge. Aus der Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim Beschwerdeführer bereits manifestiert habe. Er habe am XXXX .03.2021 versucht, sich in Österreich mit gefälschten Dokumenten anzumelden, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Hierdurch habe er eine Straftat im Sinne des § 223 StGB begangen. Darüber hinaus habe er beabsichtigt, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verstoßen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine feste Beschäftigung und kein ausreichendes Einkommen. Er habe beabsichtigt, im Schengenraum einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine in Serbien lebende Familie finanziell zu unterstützen. Folglich sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt nicht nur gegenwärtig, sondern auch künftig eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er sich gegenüber der Behörde kooperativ sowie geständig gezeigt habe, bisher unbescholten sei und bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nicht direkt betreten worden sei. Zu seinen Lasten sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass er den Verstoß absichtlich begangen habe. Ferner habe er seinen Wohnsitz nicht gemeldet und habe sohin versucht, sich zu verstecken. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 negativ aufgefallen sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe sich, dass die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.4. Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Serbien abgeschoben.

2.5. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 22.03.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 13.04.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden sei. Im gegenständlichen Fall sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maße geprüft habe. Konkret habe sie nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt kooperativ verhalten und während der Einvernahme umfassende Angaben gemacht habe. Ferner habe er sich sofort dazu bereit erklärt, nach Serbien auszureisen. Zu der angeblichen Mittellosigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise am XXXX .02.2021 über ca. € 700,00 verfügt habe. Da er im Zeitpunkt der Festnahme € 20,00 gehabt habe, habe die Behörde zu Unrecht angenommen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Er verfüge jedoch aufgrund der von ihm in Serbien ausgeübten Tätigkeit als Kellner über Ersparnisse und könne auch jederzeit finanzielle Unterstützung von Freunden erhalten. Er sei sohin zu keinem Zeitpunkt mittellos gewesen. Die Behörde habe sich mit der Frage, wie lange die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, überdies nicht auseinandergesetzt. Die Dauer des Einreiseverbots sei sohin nicht hinreichend begründet worden. Vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.03.2021 nach Serbien abgeschoben worden sei und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr bestehe, erscheine die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig. In Serbien könne er seine Tätigkeit als Kellner überdies sofort wiederaufnehmen, weshalb von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen sei.

Das Bundesamt habe überdies verkannt, dass das Primat der freiwilligen Ausreise gelte und der Beschwerdeführer auch bereit gewesen sei, freiwillig auszureisen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher rechtswidrig erfolgt. Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des EuGH vom 11.06.2015, C-554/13, Rs Zh. und O., sowie vom 19.06.2018, C-181/16, Rs Gnandi. Ein Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Übrigen nicht obsolet, da zum einen die Rechtswirkungen des Einreiseverbots trotz fehlender Rechtskraft eintreten und dieser Umstand zum anderen auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG erscheine, da ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei. Eine fristgerechte Ausreise setze logischerweise die Setzung einer solchen Frist voraus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , Serbien, geboren.

1.2. Der Beschwerdeführer hielt sich von XXXX .06.2017 bis XXXX .07.2017 sowie von XXXX .08.2017 bis XXXX .08.2017 im Schengenraum auf. Am XXXX .10.2017 reiste er neuerlich in den Schengenraum ein und wurde am XXXX .01.2018 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügte und die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen bereits überschritten hatte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein.

Am 13.04.2018 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien freiwillig aus.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .02.2021 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein, da er beabsichtigte, unter falscher Identität einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne über eine hierfür erforderliche Berechtigung zu verfügen.

Am XXXX .03.2021 versuchte er unter Verwendung eines gefälschten slowakischen Reisepasses einen Wohnsitz zu melden, woraufhin Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigezogen wurden, gegenüber welchen sich der Beschwerdeführer zunächst ebenso mit den gefälschten slowakischen Dokumenten auswies. Nach mehrmaliger Aufforderung legte er daraufhin seinen serbischen Reisepass vor, sodass seine Identität festgestellt werden konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein. Der Beschwerdeführer gestand im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2021 sein Fehlverhalten ein und führte an, dass seiner Rückkehr nach Serbien keine Hindernisse entgegenstünden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV. und V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2021 zugestellt. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides erhob er im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde und ist der Bescheid sohin in seinen Spruchpunkten I. bis III. in Rechtskraft erwachsen.

Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich nach Serbien abgeschoben.

1.4. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich nicht am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Er beabsichtigte vielmehr, sich in Österreich seine Existenz durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit zu sichern.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich dauerhaft niedergelassenen Halbschwester besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein sonstiges besonderes Naheverhältnis. Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt er nicht.

Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo der ledige und gesunde Beschwerde-führer aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Ferner hat er dort die Schule besucht und ab seinem 16. Lebensjahr als Kellner gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben überdies die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie die Feststellung zum Datum seiner letzten Einreise in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus seinem serbischen Reisepass, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit von XXXX .11.2018 bis XXXX .11.2028.

2.2. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Schengenraum im Zeitraum von XXXX .06.2017 bis XXXX .01.2018 sowie zu der seinerzeitigen Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.01.2018, Zl. XXXX . Ferner gründen die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Jahr 2018 sowie zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 13.04.2018 auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 03.04.2018 sowie auf der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 16.04.2018.

2.3. Die Feststellungen zum Zweck seines letzten Aufenthalts in Österreich stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2021. In dieser Einvernahme führte er explizit an, er sei in das Bundesgebiet eingereist, um unter Verwendung der slowakischen Papiere arbeiten zu können (vgl. AS 45).

In der im Akt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 19.03.2021, Zl. XXXX , wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen des Verdachts der Urkundenfälschung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er sich demnach zunächst mit dem bereits zuvor verwendeten gefälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen, wobei er nach mehrmaliger Aufforderung schließlich seinen serbischen Reisepass vorgelegt habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2021 bestätigte, dass diese Darstellung den Tatsachen entspreche, wurde der Inhalt der Anzeige der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festzuhalten ist weiters, dass der Niederschrift seiner Einvernahme vom 20.03.2021 nicht nur zu entnehmen ist, dass er sein Fehlverhalten eingestand, sondern daraus auch zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde äußerte, einer Rückkehr nach Serbien würden keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. AS 46).

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 22.03.2021 samt Zustellschein sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Ferner ergibt sich aus einer im Akt aufliegenden Information, dass am 25.03.2021 die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde (vgl. AS 84).

2.4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat, insbesondere zu seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinem Familienstand, seinem Gesundheits-zustand sowie zu seinen Angehörigen, stützen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.03.2021.

In Bezug auf sein Vorbringen, wonach seine Halbschwester in Österreich lebe, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht dargetan hat, dass zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis bestünde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ferner zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügte, zumal er im gesamten Verfahren keine entsprechenden Nachweise erbrachte. Vielmehr führte er vor dem Bundesamt lediglich an, bei seiner Einreise über Barmittel in der Höhe von ca. € 700,00 verfügt zu haben, wobei er im Zeitpunkt der Einvernahme noch € 20,00 gehabt habe. Aus diesem Vorbringen in Verbindung mit seinen Angaben, dass er beabsichtigte, in Österreich unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. AS 45), ist zu schließen, dass er nicht über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfügte und auch nicht in der Lage war, solche Mittel aus legalen Quellen zu beschaffen. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bereits damals über ausreichende Ersparnisse verfügt habe und im Bedarfsfall auch von Freunden finanzielle Unterstützung erhalten hätte können, erweist sich überdies als vollkommen unsubstanziiert, da keine entsprechenden Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführer war sohin nicht in der Lage, den Feststellungen des Bundesamtes zu seiner Mittellosigkeit konkret entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV. und V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides und bilden diese sohin den Verfahrensgegenstand, während die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige:

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

3.2.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 unrechtmäßig in Österreich aufhielt, da er die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen binnen einer Frist von 180 Tagen überschritt und weder über ein hierfür erforderliches Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügte. Sein Aufenthalt war daher unrechtmäßig (vgl. Art. 20 Abs. 1 SDÜ).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX .02.2021 mit der Absicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen, ohne über eine Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verfügen. Erschwerend ist in diesem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass er sich gegenüber den österreichischen Behörden mit einem gefälschten slowakischen Reisepass auswies, um seinen Aufenthalt zu legitimieren und eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.

Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.

Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 21.06.2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was in dem Umstand gründet, dass er im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich über Barmittel in der Höhe von € 20,00 verfügte, keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging und das Vorhandensein von sonstigen Vermögenswerten, aus welchen er seinen Lebensunterhalt bestreiten hätte können, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachwies.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349); mwN).

Da der Beschwerdeführer im konkreten Fall bereits mit der Absicht, eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in das österreichische Bundesgebiet einreiste, fällt eine Zukunftsprognose – wie bereits ausgeführt - zu seinen Lasten aus.

In Bezug auf die Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass er sich zuletzt lediglich von XXXX .02.2021 bis XXXX .03.2021, sohin für nicht ganz eineinhalb Monate in Österreich aufhielt und eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar ist. Abgesehen von seiner Halbschwester, zu welcher er kein besonderes Naheverhältnis pflegt, hat der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien, wo er fast sein gesamtes Leben verbracht hat und seine Eltern sowie seine Geschwister aufhältig sind.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal er keine relevanten privaten oder familiären Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat.

Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass das Bundesamt nicht einmal die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein oben dargestelltes Fehlverhalten nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. In der Beschwerde wurden überdies in Bezug auf das Einreiseverbot keine konkreten Gründe geltend gemacht - und ergaben sich solche auch nicht amtswegig - die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. § 18 Abs. 2 BFA-VG lautet:

„Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.“

3.3.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG gestützt. Allerdings ist es der Behörde nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bzw. des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG tatsächlich vorliegen und fallbezogen die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerde-verfahrens geboten war. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots anzustellen sind, die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 betreffend die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs im Fall der Verhängung eines Aufenthaltsverbots).

Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer zwar ein Fehlverhalten anzulasten und stellt sein weiterer Aufenthalt – wie unter Punkt 3.2. näher ausgeführt – eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar, da er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, bei seiner Einreise die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit angestrebt hat und sich überdies gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (zunächst) mit einem gefälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen hat.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer – wenn auch erst nach mehrmaliger Aufforderung - seinen serbischen Reisepass vorlegte, sohin an seiner Identitätsfeststellung mitwirkte, und sich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie im angefochtenen Bescheid festgehalten – kooperativ zeigte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass er bereits im Jahr 2018 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2021 anführte, seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stünden keine Hindernisse entgegen. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht versuchte, das Verfahren zu verzögern, sondern vielmehr sein Fehlverhalten vor der Behörde unmittelbar einräumte.

Insgesamt ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hat, sich dem Verfahren zu entziehen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachzukommen. Aufgrund seiner zum Ausdruck gebrachten Ausreisewilligkeit kann auch nicht erkannt werden, dass gegenständlich besondere Gründe vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. während einer ihm einzuräumenden Frist für die freiwillige Ausreise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Aufschub erforderlich war.

Die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG sind sohin nicht vorgelegen und war Spruchpunkt IV. ebenso wie der rechtlich darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.4.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und war eine solche auch nicht von Amts wegen durchzuführen.

Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Einreiseverbots der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).

Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. dazu VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN).

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – insbesondere bezogen auf die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots - ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen.

Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine solche – wie erwähnt – nicht beantragt wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs gerichtshofes (vgl. die in der gegenständlichen Entscheidung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleich-lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Mittellosigkeit Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2241588.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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