Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W133 2169283-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. 1072170700 - 150620630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 und 01.07.2021
I. den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt.
II. und erkennt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird betreffend die dort verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung Folge gegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend XXXX gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2169283.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021