Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W283 2231623-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. 1222433010/190290876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:
„Es wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2231623.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021