Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W283 2223610-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2019, Zl. 1112807-190426638, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Rückkehrentscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2223610.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021