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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Februar 1996, Zl. 4-02/95/K4, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Devolutionsantrag, in dem er vorbrachte, er habe am 13. April 1995 an die genannte Behörde folgendes Anbringen gestellt:
Mit Anonymverfügung vom 21. März 1995 sei ihm als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws Gelegenheit gegeben worden, S 800,-- als Anonymstrafe für eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h zu bezahlen. Der Strafbetrag von S 800,-- für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h entspreche exakt dem Erlaß der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Jänner 1991, Zl. Ib-180. Aus der Bestimmung des § 100 Abs. 5a StVO ergebe sich, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen von weniger als 20 km/h mit Organstrafmandat in Höhe von S 100,-- bestraft werden sollten, sofern keine besonders qualifizierenden Momente hinzukommen würden. Daraus ergebe sich, daß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich unter 20 km/h eine Anonymstrafe in Höhe von S 800,-- jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. Das System der Anonymstrafverfügung nach § 49a VStG verfolge ein rechtsstaatliches Ziel, nämlich die Harmonisierung zwischen den Erfordernissen der Verwaltungsvereinfachung und gleichzeitig der Wahrung des Rechtsschutzes. Ein System von Anonymstrafsätzen, das so eklatant vom Willen des Gesetzgebers abweiche, sei daher unhaltbar. Er stelle daher als Anonymverdächtigter den Antrag, ihm eine Anonymstrafverfügung auszustellen, in der der Strafbetrag auf den vom Gesetzgeber für derartige Bagatellsachverhalte normierten Strafbetrag von S 100,-- richtiggestellt werden.
Da bis dato diese Eingabe von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht - binnen sechs Monaten - erledigt worden sei, stelle er den Antrag, den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf den angerufenen unabhängigen Verwaltungssenat auszusprechen und in der Folge dem Berichtigungsantrag vollumfänglich Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1996 hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 1174/96, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg. cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist ein solcher Antrag unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.
Da § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist (§ 24 VStG), erweist sich die Zurückweisung des an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrages als berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1996, Zl. 96/02/0076, mit weiterem Judikaturhinweis).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020429.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017