Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W128 2209228-1/15E
W128 2209231-1/14E
W128 2243760-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX und (3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zlen. (1.) 1112990705-160602329, (2.) 1112991201-160602302 und vom 10.06.2021, Zl. (3.) 1275536404-210315290, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX und (3.) XXXX , geboren am XXXX , wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX wird gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten
innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2243760.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021