Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
BFA-VG §9Spruch
W159 2237099-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005, iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und unter Spruchpunkt II. gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin und somit Fremde sei. Ihre Mutter habe am 25.06.2016 beim Standesamt in XXXX in Bosnien-Herzegowina den in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen XXXX (geb. XXXX ) geheiratet. In Folge habe die Mutter am 30.06.2016 bei der XXXX Landesregierung, XXXX das gemeinschaftliche Niederlassungsrecht für sich und die Beschwerdeführerin gestellt. Demzufolge wurden Aufenthaltskarten mit Gültigkeit vom 04.07.2016 bis 04.07.2021 für die Mutter der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin erteilt. Die Ehe sei am 01.07.2019 rechtskräftig geschieden worden. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens sei am 10.06.2019 erfolgt. Durch persönliche Vorsprache der Mutter der Beschwerdeführerin wurde die XXXX Landesregierung von der Scheidung in Kenntnis gesetzt. Sie stellte mit Schreiben vom 25.05.2020, Zl. XXXX fest, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe, weswegen die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für die Mutter der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin weggefallen würden.
Behördlichen Abfragen zufolge sei die Mutter vom 02.02.2017 bis 08.12.2019 bei der Firma XXXX als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen und sei deswegen auch kranken- und sozialversichert. Die Mutter befände sich derzeit in Mutterschutz und beziehe Wochengeld. Da der Bruder der Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge, beziehe die Mutter der Beschwerdeführerin kein Wochengeld. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügte über ein Sparvermögen von 12.000 €. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin eine Belastung für eine Gebietskörperschaft werde und die fremdenrechtlichen Bestimmungen umgehen wolle.
Die Behörde stellte zu dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich fest, dass sie seit dem 29.06.2016 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei.
Zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung wurde angegeben, dass eine Rückkehr nach BIH der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen zugemutet werden kann, da aufgrund fehlender Angaben geschlossen werde, dass sie nicht ohne Existenzgrundlage in ihrem Heimatstaat sei. Auch sei der Vater der Beschwerdeführerin in Bosnien aufhältig. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Bestimmungen des NAG eingehalten werden.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hegte die belangte Behörde den Verdacht, dass die Ehe der Mutter mit dem bulgarischen Staatsangehörigen eine Zweckehe (Aufenthaltsehe) gewesen sei. Es hätte kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen würden die ganze Familie betreffen. Es sei auch keine tiefergreifende Integration, obwohl die Deutschprüfung auf A2 Niveau sowie die Werteprüfung absolviert worden wären, erkennbar gewesen. So sei auch die Ausweisung in diesem Fall zulässig gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen gewesen sei, denn eine sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich.
Die Mutter der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2020, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , für sich und die Beschwerdeführerin im vollen Umfang Beschwerde. Begründend wurde angeführt, dass das BFA richtig festgestellt habe, dass sie sich seit Juni 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde. Ihre Ehe habe nur 10 Tage weniger als 3 Jahre gedauert. Diese kurze Zeitspanne würde keine Rückkehrentscheidung rechtfertigen. Sie habe in Österreich gearbeitet und der Behörde die Barmittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts nachgewiesen. Sie stellte den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Mit Schreiben vom 13.11.2020 wurde die Beschwerde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt mit dem Begehren die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 16.02.2021 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung um rasche Erledigung der Angelegenheit, da der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelnden Aufenthaltstitels über keine Krankenversicherung verfüge.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und nunmehr der Gerichtsabteilung W159 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.07.2021 an, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, Rechtsanwalt XXXX und ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Serbin und serbisch-orthodoxen Glaubens. Sie sei am XXXX , in der Republika Srpska, geboren worden. Sie habe in einem Dorf in der Gemeinde XXXX bis 2016 gelebt, dann sei im Oktober 2016 nach Österreich übersiedelt. Seither sei sie weitgehend in Österreich aufhältig gewesen, sie habe den ihr zustehenden Urlaub von fünf Wochen jedoch in Bosnien verbracht.
Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie ihren Mann XXXX geheiratet habe. Er sei bereits in Österreich aufhältig gewesen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie sei zweimal verheiratet gewesen. Sie habe ihren zweiten Mann XXXX in Bosnien kennengelernt. Nach der Heirat seien sie nach Wien gezogen. Das Paar konnte keine gemeinsamen Kinder bekommen, weswegen es sich auseinanderlebte und trennte. Nach der Scheidung nahm der Vater der Beschwerdeführerin Kontakt mit ihrer Mutter auf. Doch aufgrund von Differenzen hielt diese Beziehung nicht.
Die Beschwerdeführerin wird nachdem Besuch des Kindergartens im September 2021 mit der Schule beginnen. Sie spricht perfekt Deutsch und hat sich so wie die Mutter an das Leben hier gewöhnt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, sie und ihre Kinder seien gesund, sie leide unter keinen psychischen oder organischen Erkrankungen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 mit dem Prüfungsergebnis vor. – Anm. Behördenvertreter nahm Einsicht.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte, sie habe sich jedoch einen Freundeskreis aufgebaut sowie die Beschwerdefürherin. Die Großmutter der Beschwerdeführerin würde in Deutschland leben und sie sehr unterstützen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte eine Einstellungszusage der Firma XXXX in Vorlage und zuletzt eine Arbeitsbestätigung des genannten Unternehmens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.
Die Beschwerdeführerin besuchte den Kindergarten in Österreich und wird im September 2021 eingeschult. Sie spricht und versteht hervorragend Deutsch, etwas serbisch und englisch. Sie hat sich in Österreich eingelebt und einen Freundeskreis aufgebaut.
Aufgrund des Antrages ihrer Mutter, XXXX vom 30.06.2016 bei der XXXX Landesregierung erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 04.07.2016 bis 04.07.2021. Ihre Mutter brachte einvernehmlich einen Scheidungsantrag am 10.06.2019 ein und wurde am 01.07.2019 rechtskräftig geschieden.
Die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitet als Reinigungskraft bei der Firma XXXX und verdiente ungefähr 1300 € monatlich. Sie hat nach Beendigung ihrer Karenz wieder zu arbeiten begonnen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat die Deutsch- und Werteprüfung auf A2 absolviert und ist nunmehr bedacht die B1 und B2 Prüfung abzulegen.
Der Strafregisterauszug weist keine Verurteilungen auf.
In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben durch das schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.07.2021, an welcher u.a. die Mutter der Beschwerdeführerin teilnahm, durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Vorlage des Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Niveau A2 und der Einstellungszusage der Firma XXXX und der Arbeitsbestätigung der genannten Firma vom 09.07.2021sowie des Versicherungsauszuges der Mutter der Beschwerdeführerin und durch Einsichtnahme in den, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu der mj. Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben ihrer Mutter. Dieses Vorbringen war genügend substantiiert und in sich schlüssig. Das Bundesverwaltungsgericht wertet das Vorbringen als plausibel. Die Mutter der Beschwerdeführerin erschien dem Bundesverwaltungsgericht persönlich glaubwürdig, sie sprach offen über das Erlebte und vermittelte den Eindruck, die ihr gestellten Herausforderungen bestens bewältigen zu wollen.
Den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ist durchgehend im Akt und in allen Dokumenten, gleichbleibend enthalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist ergibt sich aus den Angaben der Mutter und dem vorgelegten Reisepass XXXX .
Die Beschwerdeführerin besuchte den Kindergarten in Österreich und wird im September 2021 eingeschult. Sie spricht und versteht hervorragend Deutsch, etwas serbisch und englisch. Sie hat sich in Österreich eingelebt und einen Freundeskreis aufgebaut (Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021 S. 7).
Die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitet als Reinigungskraft bei der Firma XXXX und verdient ungefähr 1300 € monatlich. Sie hat nach Beendigung ihrer Karenz wieder zu arbeiten begonnen. (vorliegende Gehalts- und Lohnbestätigungen, Schreiben der Firma vom 26.06.2021, Bestätigung vom 09.07.2021).
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat die Deutsch- und Werteprüfung auf A2 absolviert (vorliegendes Dokument vom 01.06.2019) und ist nunmehr bedacht die B1 und B2 Prüfung abzulegen.
Der Strafregisterauszug weist keine Verurteilungen auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
Der mit Ausweisung umschriebene § 66 FPG lautet:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ umschriebene § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:
§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ umschriebene § 70 FPG lautet:
§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).
Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft allerdings die Mutter der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin gemeinsam, die als Kernfamilie somit im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99).
Da die Beschwerdeführerinnen ansonsten keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen demnach keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die sie betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Im vorliegenden Fall hat die Mutter der Beschwerdeführerin einen EU-Staatangehörigen von Bulgarien, welcher in Österreich lebte, in ihrem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina kennen und lieben gelernt. Die Beschwerdeführerin war bereits einmal verheiratet und brachte eine Tochter in die am 25.06.2016 in Bijeljina in Bosnien und Herzegowina geschlossene Ehe mit. Die Mutter beantragte für die Beschwerdeführerin und sich, bei der XXXX Landesregierung, XXXX ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit Aufenthaltskarten mit Gültigkeit vom 04.07.2016 bis 04.07.2021 gewährt wurde.
Aufgrund unüberbrückbarer Hindernisse verließ der 2. Ehemann der Mutter die gemeinsame Wiener Wohnung und die Mutter der Beschwerdeführerin reichte die Scheidung ein. Die Mutter konnte bei einem Freund mit ihrer kleinen Tochter unterschlüpfen, da das Haus, in welchem sie gelebt hatten, abgerissen wurde.
Nach der Scheidung hat der Vater der Beschwerdeführerin, welcher in Bosnien aufhältig war, wieder Kontakt aufgenommen. Doch das Verhältnis zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin war nicht beständig.
Mit ihrer Ankunft in Österreich, war die Mutter der Beschwerdeführerin bemüht sich sofort zu integrieren. Sie hat die ÖSD A2 Prüfung abgelegt und ist bestrebt weiter die deutsche Sprache zu lernen. Sie nahm bei der Firma XXXX einen Job als Reinigungskraft an, obwohl sie einen akademischen Abschluss als Betriebswirtin vorweisen konnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte 12.000 € angespart, erhielt Unterstützung von der in Deutschland lebenden Großmutter der Beschwerdeführerin und bezahlte ihre Krankenversicherung selbst. Sie hat nach Beendigung der Karenz bei der Firma XXXX wieder zu arbeiten begonnen. Die Beschwerdeführerin verdient wieder etwa 1.300 € netto monatlich.
Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich sozialisiert, sie spricht und versteht perfekt Deutsch und wird im September eingeschult. Sie hat sich so wie ihre Mutter einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.
Die Mutter der Beschwerdeführerin führt ein Privatleben in Österreich und intensives Familienleben mit ihren Kindern, es besteht auch ein enges Verhältnis zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter. Ihr familiärer Bezugspunkt, ihre Großeltern in BIH sind schon verstorben und das ihr vermachte Haus ist nicht bewohnbar, schon gar nicht mit zwei kleinen Kindern.
Es ist schließlich auch das Augenmerk darauf zu richten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und die minderjährige Beschwerdeführerin sich ein Leben in Wien aufgebaut haben. Sie haben sich in Österreich einen Freundeskreis geschaffen und sind hier verwurzelt.
Die Ausweisung der schulpflichtigen, minderjährigen Beschwerdeführerin, würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen und es war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Familienleben Interessenabwägung PrivatlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2237099.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021