Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2243535-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 17.02.2021, GZ.: P1679418/1-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2021 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2021, GZ: P1679418/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2021 (1), betreffend Zuweisung zu einer Nachstellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 30.08.2003 (gemäß Magistrat Villach) die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und am 04.02.2021 seinen Wohnsitz nach Österreich, XXXX XXXX , verlegt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2021, GZ.: P1679418/1-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2021 (1), wurde der Beschwerdeführer gemäß §§°18 und 18b Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF., von Amts wegen zu einer Nachstellung zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei und das 17. Lebensjahr vollendet habe, womit er wehr- und stellungspflichtig sei. Da er der Stellungspflicht bisher noch nicht nachgekommen und gemäß § 18b Abs. 1 leg. cit. in einem solchen Fall die Zuweisung zu einer Nachstellung vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 11.05.2021 rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er seit seinem vierten Lebensjahr in Kanada lebe, in Montreal durchgehend auf der Universität XXXX studiere und derzeit lediglich für maximal sechs Monate in Form eines Interships bei XXXX in Villach tätig sei. Danach würde er seinen Nebenwohnsitz wieder aufgeben und an seinen Hauptwohnsitz in Kanada zurückkehren. Während seines Interships würde das Studium im Wege eines Fernunterrichts weitergehen. Er habe die österreichische Staatsbürgerschaft am 01.09.2003, also schon mit vier Jahren erhalten. Er würde sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten, um ein Praktikum zu machen, und nicht seinen Hauptwohnsitz zurückverlegen, sodass seiner Ansicht nach weder eine Meldung beim Militärkommando zu erfolgen habe, noch ein Stellungsbescheid erlassen werden könnte (vgl. § 11 Abs. 4 WehrG). Schließlich sei der Beschwerdeführer mit Asthma ein Risikopatient sowie sehbehindert (9 Dioptrien) und eine Stellung aus gesundheitlichen Gründen (Ansteckungsgefahr mit Covid 19) derzeit unzumutbar. Zur Untermauerung seiner Angaben wurden ein Meldezettel, ein befristeter Mietvertrag, eine Inskriptionsbestätigung der Universität XXXX , eine ärztliche Bestätigung bezüglich Asthmaleidens und eine Rechnung über Brillengläser übermittelt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2021, GZ.: P1679418/3-MilKdoK/Kdo/ErgAbt/2021 (1), wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 17.02.2021, GZ.: P1679418/1-MilKdoK/Kdo/ErgAbt/2021 (1), gemäß §§ 18, 18b Abs. 1 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein (wenn auch nur vorübergehender) Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ladung zur Stellung darstellen würde und dass beide Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben seien. Weiters könnte ein Dolmetscher für den Stellungstermin zur Verfügung gestellt werden und könnte auf die bewährten sowie strengen Hygienemaßnahmen während der Stellung bezüglich Covid-19 hingewiesen werden. Schließlich sei der vorgesehene Stellungstermin nach der Beurteilung der vorgelegten Befunde durch einen medizinischen Sachverständigen (weiterhin) wahrzunehmen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Wehrgesetz das Rechtsinstitut des „Absehens“ von der Stellung nicht kennen würde.
5. Mit Schreiben vom 08.06.2021 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht und zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der XXXX Universität inskribiert sei und auch in diesem Sommersemester über Fernlehre ein Seminar absolvieren müsste, um kein Semester zu verlieren und sein Begabtenstipendium weiter erhalten zu können. Die vorgesehene Stellung würde genau in seine zweite Seminarwoche fallen. Dies sei der beiliegenden Inskriptionsbestätigung zu entnehmen, in der die verpflichtenden Seminare gelb markiert seien. Eine Stellung zum jetzigen Zeitpunkt wäre mit einem wesentlichen beruflichen Nachteil verbunden, da sich dadurch sehr wahrscheinlich die Beendigung seines Studiums um zumindest ein Semester verzögern und ihm bei einem schlechten Erfolg außerdem die hervorragende Bewertung bzw. damit das Begabtenstipendium verlustig gehen würde. Auch aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse und des Umstandes, dass er seit Jahrzehnten im Ausland leben würde und auch weiterhin dort leben werde, erscheint eine Stellung nicht zweckmäßig. Da er nicht Deutsch lernen wird, sei eine Stellung praktisch sinnlos, und weil er in den nächsten Jahrzehnten im Ausland leben wird, könnte ihm auch kein Einberufungsbefehl zugestellt werden. Im Übrigen sei sein Gesundheitszustand so schlecht, dass auf jeden Fall eine neuerliche Stellungsuntersuchung in einigen Jahren notwendig sein würde. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine Stellung zum jetzigen Zeitpunkt einen unmittelbaren und unwiederbringlichen Nachteil für ihn bedeuten würde, zumal er seine Prüfungen nicht machen und damit ein volles Semester bzw. das Begabtenstipendium verlieren würde.
6. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 18.06.2021 wurden die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 18.06.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er war somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig (vgl. § 11 Abs. 1 WehrG 2001).
Gemäß § 18b Abs. 1 WehrG 2001 sind Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden einem medizinischen Amtssachverständigen vorgelegt, der letztlich keinen Hinderungsgrund für sein Erscheinen beim Stellungstermin festgestellt hat.
Seine Gründe für eine Verhinderung am 17.06.2021 wurden berücksichtigt und haben zu einer Verschiebung des Stellungstermins auf den 12.07.2021 geführt (vgl. Schreiben des Militärkommandos Kärnten/Ergänzungsabteilung vom 10.06.2021).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2021 zugestellt und die Beschwerde dagegen am 11.05.2021, somit rechtzeitig eingebracht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters können keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung:
§ 18b WehrG lautet:
„Nachstellung und neuerliche Stellung
§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1.
der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2.
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
2. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2021, GZ.: P1679418/1-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2021 (1), von Amts wegen eine Nachstellung verfügt, weil er österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und seiner Stellungspflicht bislang nicht nachgekommen ist. Ergänzend dazu hat sie in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2021, GZ.: P1679418/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2021 (1), ausgeführt, dass ein (auch nur vorübergehender) Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ladung zur Stellung darstellen würde. Beide Voraussetzungen lagen beim Beschwerdeführer vor. Außerdem stellte die vorgelegten medizinischen Befunde auch nach Ansicht des Amtssachverständigen keinen Hinderungsgrund für ein Erscheinen des Beschwerdeführers zum Stellungstermin dar. Abgesehen davon wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Wehrgesetz das Rechtsinstitut des „Absehens“ von der Stellung nicht kennt. Und schließlich wurden die vorgebrachten Hinderungsgründe des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt und der Stellungstermin auf den 12.07.2021 verschoben.
3. Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher zu folgen.
Die Voraussetzungen für die Stellungspflicht des Beschwerdeführers, seine Staatsbürgerschaft, seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und der Umstand, dass er sich im wehrpflichtigen Alter befindet, waren eindeutig gegeben und sein gesundheitlicher Zustand stand nach Ansicht des mit den vorgelegten medizinischen Befunden befassten Amtssachverständigen seinem Erscheinen beim Stellungstermin nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
ausländisches Studium Auslandsbezug Gesundheitszustand Nachstellung österreichische Staatsbürgerschaft Stellungspflicht Wehrpflicht WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2243535.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021