TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W159 2245074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W159 2245074-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG und § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste nach seinen eigenen Angaben bereits im September 2014 in das österreichische Bundesgebiet mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis ein, welchen er in der Folge auch zum Nachweise seiner Identität zum Beispiel auch zur Meldung verwendete. Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2021 festgenommen, am 02.04.2021 wurde ihm gegenüber wegen Straffälligkeit in Mazedonien die Auslieferungshaft verhängt, wobei am 16.04.2021 gegen den Beschwerdeführer auch Anklage wegen in Österreich vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.

Am 10.05.2021 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche am 12.05.2021 durch die Behörde genehmigt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende die Wirkung aberkannt sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, sodass dieser am 18.06.2021 in Rechtskraft erwuchs.

Noch am gleichen Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.06.2021 von der Landespolizeidirektion XXXX Abteilung Fremdenpolizei einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass ihm vorgeworfen werde am 18.11.2015 in Nordmazedonien eine Straftat begangen zu haben. Da er sich aber seit 2014 in Österreich aufhalte, könne er dies nicht gewesen sein. Da es in Nordmazedonien keine Arbeit gebe, habe er sein Glück zuerst in Griechenland probiert und jetzt in Österreich gesucht.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.05.2021 Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 229 Abs.1 und 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 08.07.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Mazedonisch, Serbisch und ein wenig Deutsch spreche, er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er in keinem Land in Europa oder in Mazedonien ein Problem habe, näher nachgefragt warum, er dann einen Asylantrag stelle gab er an, dass er von 2001 bis 2014 viele Schwierigkeiten aus religiösen Gründen mit den Muslimen (in Nordmazedonien) gegeben habe. Er sei erpresst worden und sein Vater sei am 11.08.2014 ermordet worden. Sein Vater sei ein Berufssoldat gewesen, vier Monate später habe er Mazedonien verlassen. Er habe in Mazedonien acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre eine Oberstufe sowie zwei Jahre eine Fachhochschule mit dem Schwerpunkt Sport besucht. In der Folge habe er sechs Jahre lang in der Zweiten Liga Profifußball gespielt, aufgrund von Verletzungen habe er jedoch mit dem Profisport aufhören müssen. In Mazedonien habe er keine Strafrechtsdelikte begangen, in Österreich habe er wegen gefälschter bulgarischer Dokumente eine bedingte Verurteilung erhalten.


In Mazedonien habe er keine Familienangehörigen mehr, seine Mutter sei schon verstorben, seine übrigen Verwandten würden in Serbien leben, er sei ein Einzelkind gewesen. In Mazedonien sei er schon sieben Jahre lang nicht mehr gewesen. Seine Freundin lebe in Serbien, vor einem Jahr habe er sie für zwei Wochen besucht. Seine Mutter habe ein altes Haus außerhalb der Stadt, Eigentümerin sei nach wie vor seine Mutter.

Gefragt, ob er aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe gab er an, dass man dies nicht so genau sagen könne, aber es sei auch aus wirtschaftlichen Gründen gewesen, er habe aber hauptsächlich das Land verlassen, weil es Probleme zwischen der mazedonischen und der albanischen Bevölkerung gebe, es gebe Phasen, wo es besser werde und dann wieder schlechter, dies sei schon seit 30 Jahren so.

In Österreich habe er auf Baustellen gearbeitet, er verfüge über ca. 2.000 € Barmittel. Im letzten Jahr habe er eine Operation am Rücken gehabt und habe neun Monate nicht arbeiten können. Er sei jedoch arbeitsfähig. Er habe in unterschiedlichen Jobs im Baubereich gearbeitet. Mazedonien habe er Ende 2014 verlassen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Seine Freundin sei auch schon in Österreich gewesen, jetzt lebe sie aber in Serbien. Nochmals gefragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass es ein großes Problem mit den Albanern in der Stadt gegeben habe und auch bezüglich seines Vaters. Sein Vater sei 2014 im „Krieg“ verstorben, es habe ständig Probleme mit den Albanern gegeben, er sei erpresst worden. Nachdem die Albaner an der Regierung beteiligt worden seinen, hätten sie mehr Rechte bekommen, sie hätten ihm Probleme gemacht, weil sie unter sich seien hätten wollen und keinen Mazedonier und Orthodoxen in ihrer Nähe haben wollen. Seine Mutter habe bis zum Schluss in Nordmazedonien gelebt, sein Vater sei dort beerdigt worden. Gefragt, warum er erst sieben Jahre nach seiner Ausreise einen Asylantrag gestellt haben gab er an, dass er zuerst nach Griechenland gegangen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe hier gearbeitet und sein Chef habe ihm versprochen, wenn er drei Jahre arbeite, werde er Papiere bekommen. Aus dieser Versprechung sei aber nichts geworden. Über Vorhalt, dass er sich gefälschte bulgarische Ausweisdokumente besorgt habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wohin er sich hinwenden könnte und dass er mit den bulgarischen Papieren angemeldet worden sei. Er habe hier in Österreich einen guten Freund, der seit 30 Jahren hier lebe, er könnte bei ihm wohnen, dieser würde auch eine Garantie für seinen Lebensunterhalt abgeben, sein Freund sei nämlich Magister, er selbst habe keine Schulden.

Gefragt, warum er sich wegen seiner Probleme in Mazedonien nicht an die Behörden gewandt habe, gab er an, dass alles politisch und kompliziert gewesen sei und dass die Nachbarn miteinander verbunden seien. Wenn man zur Polizei gehe und Anzeige erstatte, werde nichts unternommen. Über Vorhalt, dass am 11.05.2021 selbst einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Mazedonien gestellt habe gab er an, dass er damals von der Verurteilung in Mazedonien nichts gewusst hat, er sei aber nicht in Mazedonien gewesen, somit könne er das nicht gewesen sein.

Er möchte nicht zurück, er habe dies mit den Konflikten schon erwähnt, habe auch niemanden mehr in Mazedonien und bekomme dort keine Unterstützung, er sei schon sieben Jahre nicht mehr dort gewesen. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen zu Mazedonien, wies er noch einmal auf die Probleme des Zusammenlebens der unterschiedlichen Volksgruppen und zwischen Christen und Muslime hin. Muslime hätten mehr Rechte, er möchte nicht sofort zurück in sein Heimatland, er habe hier eine Wohnung, die er renoviert habe, er müsse sich hier um alles kümmern, nachdem aber alles erledigt sei, können er auch zu seiner Freundin nach Serbien gehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen und unter Spruchteil III. eine Beschwerde aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Vorlage eines gefälschten bulgarischen Personalausweises auch die Identität XXXX , geboren XXXX benützt habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 32 Jahre alt sei, arbeitsfähig und nicht immungeschwächt. Er habe in Österreich keine Angehörigen bzw. Verwandte und auch keine nennenswerten sozialen Kontakte, es habe keine Integrationsverfestigung festgestellt werden können. In der Folge wurde den Feststellungen zu Nordmazedonien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass er in Nordmazedonien zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, diese Tat aber nicht begangen habe könne, da er zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Nordmazedonien aufhältig gewesen sei. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen habe er angegeben, dass er in Nordmazedonien gar keine Probleme wegen der Verurteilung habe, sondern das Land verlassen habe, weil er Probleme mit muslimischen Albaner gehabt habe, auch habe er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme zur Schubhaft angegeben, dass beide Eltern in Nordmazedonien leben würden, dies stehe im klaren Widerspruch zur Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2021, wo er angegeben habe, dass beide Elternteile verstorben wären. Auch habe er einerseits angegeben, dass seine Freundin in Nordmazedonien wohne, nunmehr jedoch, dass sie in Serbien lebe. Aufgrund der ständigen widersprüchlichen Angaben sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, auch sei er nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu machen, dass ihm persönlich wegen seinen muslimischen Nachbarn in Nordmazedonien zugestoßen sei und habe er bloß ein allgemeines und oberflächliches Vorbringen erstattet. Es ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt auch eindeutig, dass die Mazedonier nicht von der albanischen Volksgruppe unterdrückt würden, es solle auch nicht unerwähnt bleiben, dass er nach einem fast sieben jährigen Aufenthalt mit einer falschen bulgarischen Identität nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine tatsächlich bedrohte Person keinen Versuch unternehmen würde, so früh als möglich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft machen haben können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchteil I. nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus der Beweiswürdigung ausführlich ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass auch dem Vorbringen auch keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer sei weiters gesund und im arbeitsfähigen Alter, er verfüge über eine ausreichende Schulbildung und familiäre Anknüpfungspunkte, weiters sei im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention feststellbar. Auch die aktuelle Covid-19 Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiären Schutz oder die Unzulässigkeit der Abschiebung. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme (§ 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG) und anderseits im vorliegenden Fall vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde (§ 18 Abs. 1 Z 6 leg. cit.). Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr, keine Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei und im vorliegendem Fall das Interesse am weiteren Verbleib in Österreich gegenüber einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktrete.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht die XXXX durch diese in vollem Umfang Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen würden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht von seinen muslimischen Nachbarn bedroht worden zu sein und hätten ihn diese verleumdet. Wenn er sich nicht an die Justiz wende, sei dies nicht erfolgsversprechend, da diese Leute dort an der Macht seien. Dieses Vorbringen stehe in einem Zusammenhang mit dem Verfolgungstatbestand der Religion. Zu Spruchpunkt II. wurden lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert, unter Spruchpunkt III. wurde kritisiert, dass der Bescheid eine individuelle Begründung vermissen lasse und wurde schließlich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.

Nach Beschwerdevorlage, welche am 05.08.2021 einlangte, hat das Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers für den 19.08.2021 geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist mit dem Namen XXXX , geboren am XXXX und ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Er ist eigenen Angaben zufolge bereits 2014 unter Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente lautend auf den Namen XXXX , geboren XXXX eingereist und hat diese Dokumente in der Folge in Österreich im Rechtsverkehr verwendet. Er wurde deswegen rechtskräftig mit Urteil des BG- XXXX vom 25.05.2021 zu Zahl XXXX wegen §§ 229 Abs. 1 StGB und 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Asylgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien weder im Sinne der GfK verfolgt wurde noch einer aktuellen Verfolgungsgefahr unterliegt. Es wurde auch keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft vorgebracht.

Der Beschwerdeführe führt kein Familienleben in Österreich, zu dem Umstand ob seine Eltern nach wie vor in Nordmazedonien leben, machte er widersprüchliche Angaben, ebenso zu dem Umstand des Aufenthaltsortes seiner Freundin, wobei er zuletzt angab, dass diese in Serbien wohnen würde. Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen, hat dort höhere Schulbildung genossen und eine Fachhochschule für Sport abgeschlossen, in der Folge war er danach als Profifußballer tätig. Er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere gehört er nicht einer Risikogruppe in Hinblick auf die Covid-19 Pandemie an.

Der Beschwerdeführer hat auch keine Dokumente zu seiner Integration vorgelegt, sondern lediglich vorgebracht, dass er unter Vorspiegelung des Umstandes, bulgarischer Staatsangehöriger zu sein in Österreich, gearbeitet habe. Es ist auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar.

2. Zu Nordmazedonien wird folgendes festgestellt:

COVID-19

Letzte Änderung: 20.04.2021

Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).

Angesichts der Maßnahmen, welche die mazedonische Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021).

Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Ende November 2020 gab es in Nordmazedonien 13.000 aktuell infizierte Personen. Davon befanden sich 1200 im Krankenhaus. Über 90% der für Covid-19-PatientInnen vorgesehenen Intensivbetten waren belegt. Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie - falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können (FBW 8.2.2021).

Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.518. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Der südafrikanische Stamm des Coronavirus wurde in Nordmazedonien noch nicht nachgewiesen. Die britische Variante des Coronavirus, die etwa 70% der Neuinfektionen ausmacht, hat erheblich zum Anstieg der Anzahl schwerwiegender Krankheitsfälle beigetragen. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensic herheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

•        EDA- Eidgenössisches Departement für auswärtigeAngelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-re isehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html , Zugriff 7.4.2021

•        FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/202002-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf , Zugriff 1.4. 2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Politische Lage

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre ge-

wählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik

Nordmazedonien (AA 29.10.2021a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt:

12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) (AA 29.10.2021b).

Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und

Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei)

37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung

werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören (VB 26.3.2021).

Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA

28.8.2020).

Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 28.8.2020).

Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv „mazedonisch“ nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden (DS 6.3.2021). Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch (VB 26.3.2021). Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist (DS

6.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaert iges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 1.4.2021

•        AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt .de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594 , Zugriff 1.4.2021

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland

_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        DS - Der Standard (6.3.2021): International, Nordmazedonien, Rechtsstaatlichkeit, Urteil gegen Ex-Geheimdienstchef zeigt Fortschritte in Skopje, https://www.derstandard.at/story/20001247185

54/urteil-gegen-ex-geheimdienstchef-zeigt-fortschritte-in-skopje , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 20.04.2021

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut einem aktualisierten Bericht der Europäischen Kommission (EK) hat das Land Mechanismen geschaffen, um die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz zu gewährleisten, einschließlich der Schaffung von Regeln für leistungsbezogene Ernennungen, der Überprüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten sowie der Einführung von Disziplinarverfahren. 2020 wurde ein neues Gesetz über die Staatsanwaltschaft verabschiedet und die Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität verbessert. Jedoch ist die Justiz nach wie vor anfällig für politischen Einfluss und das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gering. Bis August 2020 erhielt der Justizrat 283 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet

wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Unabhängig davon erhielt der Justizrat 60 formelle

Anträge auf Absetzung oder disziplinarische Maßnahmen gegen Richter. Von Januar bis August 2020 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 90 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Rückgang im Vergleich zu 2019 dar. Der Ombudsmann führte die geringere Anzahl von Beschwerden auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Reduzierung der Gerichtsprozesskalender zurück (USDOS 30.3.2021).

Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 28.8.2020).

Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 2021).

Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen, wie Justiz, wirklich gut funktionieren werden, da die europäische Gesetzgebung nicht umgesetzt worden ist (VB 26.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland

_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        FH - Freedom House (2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhou se.org/country/north-macedonia/freedom-world/2020 , Zugriff 1.4.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 21.04.2021

Seit dem Bericht des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) vom Oktober 2017 wurden bemerkenswerte Schritte zur Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten unternommen. Das Land verfügt über elf Gefängnisse sowie zwei separate Justizvollzugsanstalten, jeweils eine für weibliche und jugendliche Gefangene. In vier Gefängnissen wurden auch Untersuchungshäftlinge untergebracht. Nach Angaben des Justizministeriums und des Ombudsmanns stellt die Überbelegung kein wesentliches Problem mehr dar, außer in einigen Abteilungen des staatlichen Gefängnisses Idrizovo. Offizielle Informationen des Justizministeriums zeigten, dass am 31.8.2020 1.674 Gefangene inhaftiert waren, während die Gefängnisse eine Kapazität für 2.384 Insassen hatten. Trotz der vorhandenen Überkapazitäten leidet das Gefängnissystem weiterhin unter Geldmangel und Unterbesetzung (USDOS

30.3.2021).

Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens wurden immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des Europarates in Straßburg gerügt - haben sich aber unter der neuen Regierung verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser

Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden. Dabei werden ausgelieferte Häftlinge in der modernsten, weil neuesten Haftanstalt in Kumanovo untergebracht, sofern dies gewünscht wird (AA 28.8.2020).

Am 6.10.2020 hat die EU-Kommission die Länderberichte zu den Kandidatenstaaten und EUAspiranten in Südosteuropa vorgelegt. Die EU-Kommission unterstrich in ihrem Länderbericht die Reformbemühungen Nordmazedoniens, jedoch muss die Situation in den Gefängnissen verbessert werden (DS 6.10.2020).

Offizielle Kapazität des Gefängnissystems am 15.4.2020: 3.022 Personen. Belegungsgrad (basierend auf der offiziellen Kapazität) am 15.4.2020: 72%, bzw. 2.175 Häftlinge (einschließlich Untersuchungshäftlinge). Der Präsident des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) traf sich am 9.12.2020 in Skopje mit Premierminister Zoran ZAEV, um das Engagement der Regierung zu erörtern, die grundlegende Reform des Gefängnissystems im Einklang mit den langjährigen Empfehlungen des Komitees strenger voranzutreiben. Das Land soll dringend Maßnahmen ergreifen, um die Situation in den Gefängnissen weiter zu verbessern und Alternativen zur Inhaftierung zu unterstützen. Die Schritte, die erforderlich sind, um Mindesthaftbedingungen für Personen in den Gefängnissen Idrizovo und Skopje (U-Haft) zu schaffen, sowie die Entwicklung eines zielgerichteten Regimes wurden ebenfalls erörtert. Es wurde auch anerkannt, dass das Gesundheitsministerium eine aktivere Rolle bei der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Gefangenen spielen muss. Vor den Gesprächen besuchte die Delegation des CPT die Gefängnisse Idrizovo und Skopje, um die Haftbedingungen und die Behandlung der in diesen Einrichtungen inhaftierten Personen zu untersuchen und insbesondere die seit dem regelmäßigen Besuch des Komitees im Dezember 2019 erzielten Fortschritte zu überprüfen (VB 26.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland _im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        DS - Der Standard (6.10.2020): International, EU, EU-Erweiterung, Länderberichte, EU spricht Nordmazedonien großes Lob aus, https://www.derstandard.at/story/2000120536599/eu-erteilt-no rdmazedoniengrosses-lob-fuer , Zugriff 1.4.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind (USDOS 10.6.2020).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): MazedonischOrthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 22.3.2021).

In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 28.8.2020).

Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde am 30.12.2020 stillschweigend registriert. Die Gründungsversammlung fand bereits im November 2020 statt. Die Islamische Religionsgemeinschaft (IRG) reagierte scharf, berichtete Alsat-M-TV am 18.2.2021. Laut IRG hätte das Gericht keine Erlaubnis zur Registrierung erteilen dürfen, und reichte eine Beschwerde beim Berufungsgericht ein (VB 26.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland

_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 2.4.2021

•        USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031287.html , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 21.04.2021

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 28.8.2020).

Von den 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 80.892 Mazedonier (61,65%), 23.280 Albaner (17,74%), 2.437 Türken (1,86%), 1.578 Roma (1,20%), 1.295 Serben

(0,99%), 1.009 andere oder ohne Angabe der Nationalität (0,77%), 567 Bosnier (0,43%) und 551 Walachen (0,42%). 19.596 (14,93%) sind Beamte in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium, für die nur ein Register über die Anzahl der Beschäftigten, nicht aber über deren Struktur geführt wird (RNM 3.2021).

Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 29.10.2020a).

In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2%, Albaner 25,2%,

Türken 3,9%, Roma 2,7%, Serben 1,8%, andere 2,2%. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 15.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland _im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 1.4.2021

•        CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 1.4.2021

•        RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/ files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf , Zugriff 6.4.2021

Albaner

Letzte Änderung: 21.04.2021

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnische Albaner (CIA 15.3.2021). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 28.8.2020a).

Von über 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 23.280 Personen der Ethnie der Albaner (17,74 %) an (RNM 3.2021). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 33 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 30.3.2021).

Die politische Partei der Albaner ist in jeder Regierungskoalition vertreten. Bestimmte Gesetzgebungen müssen mit einer Mehrheit aus beiden großen ethnischen Gruppen (Albaner und Mazedonier) verabschiedet werden. Im März 2018 verabschiedete die SDSM-geführte Regierung ein neues Sprachgesetz, das den offiziellen Gebrauch der albanischen Sprache auf alle staatlichen Institutionen, einschließlich des Parlaments, ausweitet. Die albanische Bevölkerung leidet unter Diskriminierung am Arbeitsplatz und die anti-albanische Stimmungslage hat in den letzten Jahren stark zugenommen (FH 3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650 , Zugriff 1.4.2021

•        CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society , Zugriff 2.4.2021

•        FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomh ouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021 , Zugriff 2.4.2021

•        RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/ files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf , Zugriff 6.4.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices:

North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 21.04.2021

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein „Krisenzustand“ in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert, zuletzt am 5.10.2020. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln.

Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Angesichts der Maßnahmen, die die Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021).

Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt. Als Reaktion auf die COVID-

19-Pandemie erließen die Behörden jedoch verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten. Bis Ende 2020 herrschte der Ausnahmezustand (FH 3.2021).

Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Bis zunächst 23.3.2021 gilt zwischen

22:00 und 05:00 Uhr morgens eine generelle Ausgangssperre, ausgenommen sind An- und Abfahrt zum Flughafen Skopje zwecks An- und Abreise (Nachweis durch Flugticket nötig) und medizinische Notfälle (AA 6.4.2021c).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensic herheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

•        FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomh ouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021 , Zugriff 1.4.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html , Zugriff 1.4.2021

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 21.04.2021

Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein

Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische

Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im 1. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im 2. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7% (WK 19.10.2020a).

Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3% (2019) noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften (WKO 10.2020b). Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1% (WK 2.2021c).

Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet.Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.524. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 28.8.2020).

Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland _im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt

- Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/ 10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodei d=21860037&vernum=-2 , Zugriff 1.4.2021

•        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2020a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtsch aft.html , Zugriff 1.4.2021

•        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2020b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf

, Zugriff 1.4.2021

•        WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (2.2021c): Länderprofil Nordmazedonien, http://wko.at

/statistik/laenderprofile/lp-nordmazedonien.pdf , Zugriff 1.4.2021

•        VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 21.04.2021

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA28.8.2020).Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 6.4.2020).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021).

Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind (VB 26.3.2021).

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien 280 (FBW

8.2.2021).

Laut einer Studie von JournalistInnen und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und FrauenärztInnen. Des Weiteren gibt es lange Wartezeiten auf Termine bei FachärztInnen. Teilweise weichen PatientInnen auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssen PatientInnen regelmäßig für Medikamente bezahlen, die eigentlich kostenfrei sein sollten. Dies hat auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele PatientInnen mit schweren Erkrankungen werden nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FBW 8.2.2021).

Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie – falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können. Laut Informationen des Vereins HEMA, der sich für Menschen mit Bluterkrankungen einsetzt, kommt es vor, das PatientInnen den Weg in die Hauptstadt auf sich nehmen, nur um abgewiesen zu werden, weil keine Behandlung verfügbar ist. Gerade für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden (FBW 8.2.2021).

Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand Personalmangel vor allem im Pflegebereich ist ein häufiges Problem (AA 6.4.2021c).

Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021).

Bereits vor der Covid-19-Pandemie war es in Nordmazedonien so, dass sich 68% der Roma die erforderlichen Zuzahlungen für Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht leisten konnten und daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen erhielten. Besonders stark betroffen sind Rückkehrende, weil sie in vielen Fällen ein Jahr lang vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sind und deshalb die Zuzahlungen leisten müssen (FBW 8.2.2021).

Die Auswirkungen der Pandemie - wie beispielsweise die Überlastung des Gesundheitssystems und die finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen - werden noch lange anhalten. Nordmazedonien hatte im Januar noch nicht mit Impfungen begonnen, da das Land keinen Impfstoff direkt von den Herstellern bestellt und ausschließlich auf das COVAX-System zur Belieferung ärmerer Staaten gesetzt hatte (FBW 8.2.2021).

Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.518. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft.

Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021).

Fast alle anderen Behandlungen außer Covid-19, Herzinfarkte und Schlaganfälle und schwere

Unfallverletzungen wurden bereits seit der ersten Welle im Frühjahr 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Termine für ein Ultraschall, MRT- oder Computertomografie werden seit März 2020 nicht mehr vergeben (VB 26.3.2021).

Trotzdem hat Nordmazedonien ein Wachstum bei der allgemeinen Gesundheit gezeigt. Die Einführung der privaten Gesundheitsversorgung ermöglichte es den Bewohnern, ein breiteres Spektrum an Behandlungen aufzusuchen und Wartezeiten zu verkürzen. Die Lebenserwartung ist von 71,7 Jahren im Jahr 1991 auf 76,7 Jahre im Jahr 2020 gestiegen. Die Kindersterblichkeit liegt in Nordmazedonien immer noch über dem Durchschnitt und erreichte 2015 einen europäischen Rekord von 14,3 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Heute liegt die Kindersterblichkeit in Nordmazedonien bei 10,1 Todesfällen pro 1.000 Geburten. Die hohe Kindersterblichkeit in Nordmazedonien ist wahrscheinlich auf veraltete Geräte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einen Mangel an qualifizierten Gesundheitspersonal zurückzuführen. Nur 6,5% des BIP Nordmazedoniens fließen in die Gesundheitsversorgung. Daher ist die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien häufig auf externe Spenden angewiesen (VB 26.3.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Beric ht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland

_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf , Zugriff

1.4.2021

•        AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensic herheit/207612 , Zugriff 7.4.2021

•        BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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