TE Bvwg Beschluss 2021/8/17 W177 2158394-1

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4

Spruch


W177 2158394-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die am 03.08.2021 erlassene gekürzte Ausfertigung des am 13.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZ 19) ist gegenstandslos.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Begründung:

Verfahrensgang und Feststellungen

Aus dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 13.07.2021 ergibt sich der bisherige Verfahrensgang. Die zugehörige Verhandlungsschrift (OZ 18) samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses wurde der belangten Behörde am 14.07.2021 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurden die genannten Schriftstücke mittels RSa-Brief durch Hinterlegung beim Postamt 8020 Graz am 20.07.2021 zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2a iVm Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde fristgerecht am 03.08.2021, somit am letzten Tag der Frist, beim Postamt 8020 Graz aufgegeben. Der Antrag langte am 05.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgefertigt und hat sich diese mit dem Antrag auf Ausfertigung überschnitten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 29 VwGVG normiert im Zusammenhang mit der Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse u.a. folgendes:

„(…) (2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen

Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. (…)

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

Für einen Antrag gemäß § 29 Abs. 2a iVm Abs. 4 VwGVG ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Der Antrag wurde am letzten Tag der Frist zur Post gegeben.

Der Antrag auf Ausfertigung wurde am 03.08.2021 fristgerecht eingebracht. Ab diesem Zeitpunkt hatte das Gericht nicht mehr die Befugnis die gekürzte Ausfertigung zu erstellen. Gegen eine gekürzte Ausfertigung ist kein weiteres ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Die die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses war daher amtswegig vom Gericht als gegenstandslos zu erklären.

Im fortgesetzten Verfahren wird somit eine Ausfertigung des am 13.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu erstellen sein.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Fristenwahrung Gegenstandslosigkeit gekürzte Ausfertigung Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W177.2158394.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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