Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W163 2172613-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zahl XXXX :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 AsylG 2005 eingestellt;
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.09.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 05.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, zugestellt an die bevollmächtigte Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers am 04.09.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.)
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.10.2017 vom BFA vorgelegt.
7. Das BVwG beraumte in der gegenständlichen Rechtssache für den 30.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Ladung wurde vom BF am 11.05.2021 persönlich übernommen. Mit Mail vom 01.06.201 teilte der BF mit, dass er die Beschwerde zurückziehe, woraufhin die Beschwerdeverhandlung abberaumt wurde. Mit Mail vom 10.06.2021 wurde der BF durch das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass es für eine rechtswirksame Zurückziehung der Beschwerde der eigenhändigen Unterschrift der beschwerdeführenden Partei bedarf und eine Zurückziehung der Beschwerde per Mail nicht rechtswirksam sei. Das BVwG beraumte in der gegenständlichen Rechtssache für den 19.08.2021 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Eingabe vom 10.08.2021, eingelangt per Post beim BVwG am 13.08.2021, erklärte der BF, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde (OZ 17). Damit ist Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen.
II. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der BF zog mit Eingabe vom 10.08.2021, eingelangt beim BVwG am 13.08.2021 die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchteil B)
2. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W163.2172613.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021