TE Vwgh Beschluss 1996/12/20 96/02/0406

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des K in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 2. September 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde über die von ihm gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24. November 1995 (betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) bisher nicht entschieden habe.

Mit der am 14. November 1996 abgefertigten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1996 wurde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, aus welchen sich ergibt, daß die erwähnte Berufung mit dem am 25. Oktober 1996 an den Beschwerdeführer zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1996 einer Erledigung zugeführt wurde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage, ob das in Rede stehende Verwaltungsverfahren ein "amtswegig durchzuführendes Verfahren" darstellt, nicht weiter auseinanderzusetzen, weil selbst zutreffendenfalls eine Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, welche einen Parteienantrag darstellte, vorlag (vgl. die bei Dolp, Die Vewaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 195, zitierte hg. Vorjudikatur).

Weiters sind - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - dem Beschwerdeführer nach § 55 Abs. 1 VwGG Kosten zuzusprechen:

Der Hinweis der belangten Behörde, es sei ihr eine fristgerechte Erlassung des Bescheides "nicht zuletzt deswegen unmöglich gemacht" worden, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung Divergenzen zwischen Kaufvertrag und Grundbuchsstand nicht aufgeklärt habe, zeigt nicht auf, daß die Erlassung des Bescheides tatsächlich - ohne weitere Ermittlungsschritte - "unmöglich" gemacht worden sei, wozu kommt, daß im Grunde des § 55 Abs. 2 VwGG diese Gründe von der Behörde dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben hätten werden müssen. Aber auch aufgrund der Vorschrift des § 55 Abs. 3 VwGG läßt sich der Kostenanspruch des Beschwerdeführers nicht verneinen, ist doch nicht erkennbar, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung "ausschließlich" auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wobei sich der Kostenzuspruch auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 55 Abs. 1 zweiter Satz (vgl. dazu näher den Beschluß eines hg. verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5111/F) iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 stützt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020406.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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