TE Bvwg Beschluss 2021/8/19 W224 2245230-1

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Veröffentlicht am 19.08.2021
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Entscheidungsdatum

19.08.2021

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §61 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §27 Abs2
StGG Art17
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W224 2245230-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als gesetzliche Vertreterin des mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 23.07.2021, Zl. 800.10/0143-allg/2021, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem von der belangten Behörde aufgelegten Formular zeigte die Beschwerdeführerin am 18.04.2021 die Teilnahme ihres am 09.12.2010 geborenen Sohnes, XXXX (Kind) am häuslichen Unterricht auf der 5. Schulstufe (1. Klasse Mittelschule) für das Schuljahr 2021/2022 an. Die Beschwerdeführerin übermittelte auch das Jahres- und Abschlusszeugnis des Kindes über die 4. Klasse Volksschule.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass das Kind die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die Bildungsdirektion für Tirol zusammengefasst aus:

Aus der Anzeige gehe nicht hervor, dass häuslicher Unterricht erteilt werde, weil laut dieser der Unterricht in einer privaten Lerngemeinschaft stattfinden solle. Die Bildungsdirektion habe Grund zur Annahme, dass es sich dabei um eine Privatschule handle, für die keine Errichtungsanzeige erfolgt sei. Aus diesem Grund sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Unterricht nicht mit jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleichwertig sei.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen möglich sei.

3. Mit Schreiben vom 29.07.2021 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der häusliche Unterricht in keiner privaten Unterrichtsanstalt stattfinde, welche einer Anmeldepflicht unterliege. Lerngemeinschaft bedeute eine lose Verbindung von Eltern, deren Kinder sich im häuslichen Unterricht befänden und nicht, dass Unterricht in einer privaten Unterrichtsanstalt geplant sei. Somit komme eine private Lerngemeinschaft in keiner Weise einer Privatschule gleich.

4. Einlangend mit 11.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zeigte am 20.04.2021 die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 an. In dem von der belangten Behörde aufgelegten Formular wurde zur Planung der Unterrichts Folgendes angeführt: „Lehrpläne nach BMBWF/ris.bka.gv.at; Bestellung der regulären Schulbücher in der Sprengelschule; Unser Sohn […] wird in einer privaten Lerngemeinschaft unterrichtet. Die Lernbegleiter/innen besitzen herausragende Qualifikationen.“

In einer weiteren Formularanzeige am 25.07.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut das Jahres- und Abschlusszeugnis des Kindes über die 4. Klasse Volksschule, ergänzte als Personen, die den häuslichen Unterricht durchführen: „Mutter/ XXXX , Vater/ XXXX “ und führte weiter aus: „Im Familienverband nach den Lehrplänen vom BMBWF/ris.bka.gv.at! Die Sachlage hat sich geändert, es wird keine Lerngemeinschaft mehr geben. Bei Bedarf werden wir Nachhilfepädagogen hinzuzuziehen.“

Die Bildungsdirektion für Tirol führte keine Gleichwertigkeitsprüfung durch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1.1. Gemäß § 27 Abs. 2 Schulpflichtgesetz beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 3 SchPflG die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist jedoch fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt.

§ 61 Abs. 3 AVG regelt für den Fall, dass im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt.

Aufgrund dieser Regelung gilt die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung not-wendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichts-barkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).

Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74).

1.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Wie oben ausgeführt kann von großer Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 SchPflG nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme am häuslichen Unterricht sprechen, nahm die Bildungsdirektion für Tirol jedoch überhaupt nicht vor.

Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen und somit willkürlich die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 untersagt. Das Begründungselement, wonach kein häuslicher Unterricht, sondern der Unterricht an einer nicht angezeigten Privatschule stattfinden soll, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen, die belangte Behörde geht dabei ohne nähere Beweisaufnahme von bloßen Annahmen aus.

Der Bescheid entspricht dabei auch nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH 02.04.1998, 96/10/0093).

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Tirol zurückzuverweisen.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd § 11 Abs. 3 SchPflG festzustellen haben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ob der häusliche Unterricht in der geplanten Form, die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit aufweist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70).

2. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2245230.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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