Entscheidungsdatum
02.09.2021Norm
BDG 1979 §38 Abs7Spruch
W246 2245404-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.06.2021, Zl. PAD/20/00977730/005/AA, den Beschluss:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid der Behörde von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 7) abberufen und nach § 38 BDG 1979 mit sofortiger Wirksamkeit auf einen Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX (E2a/Funktionsgruppe 4) versetzt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte er u.a. aus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides keinesfalls wegen allfälliger Gefahr in Verzug dringend geboten sei, die Personalressourcen der Polizeiinspektion XXXX ausreichend erscheinen würden und es genug Interessenten sowie Interessentinnen für die dem Beschwerdeführer zugedachte Position geben würde.
3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.08.2021 vorgelegt und sind am 13.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrages:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 136/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung
§ 38. (1) – (6) […]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) – (10) […]“
3.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 7, zweiter Satz, BDG 1979 kommt einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG dar, der im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar ist (s. hierzu auch VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Der Gesetzgeber hätte bei aus seiner Sicht bestehender Notwendigkeit die Möglichkeit gehabt, neben dem automatischen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Versetzungsverfahren nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 die antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzusehen (vgl. zu einem solchen „Zuerkennungssystem“ nach Art. 22 Abs. 3 Postdienste-Richtlinie VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056), wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden nicht vorgesehene Antragsmöglichkeit für eine Zuerkennung auch nicht allgemein als verfassungsrechtlich bedenklich zu erachten (vgl. zu einer – diesbezüglich vergleichbaren – Bestimmung VwGH 29.05.2018, Ra 2018/02/0172).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf S. 31 der Beschwerde eine mögliche Trennung der „Spruchteile“ des angefochtenen Bescheides und damit einen sich nur auf den Teil der Versetzung beziehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geltend macht, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 38 Abs. 7 BDG 1979 hinzuweisen, wonach die Versetzung und die Feststellung über die dafür maßgebenden Gründe in untrennbarem Zusammenhang stehen (RV 1258 BlgNR 20. GP).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen den Versetzungsbescheid der Behörde vom 28.06.2021 erhobenen Beschwerde kommt daher mangels gesetzlich vorgesehenen Antragsrechts nicht in Betracht.
3.3. Der Antrag ist somit zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2245404.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021