TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W116 2245089-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W116 2245089-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 14.07.2021, GZ: P1258567/20-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 11.07.2021 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.01.2019 (Einzug) Mitbewohner dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 649,59 (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen, wobei eine Mitbewohnerin lediglich €°300,- beitragen würde.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 14.07.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst § 31 Abs. 2 HGG 2001 zitiert und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangeln würde. Er würde keinen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 führen. Für diesen sei es nämlich erforderlich, dass innerhalb der von ihm allein genutzten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Er würde die Küche, Bad und WC jedoch gemeinsam mit der namentlich genannten Nutzungsberechtigten bzw. Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung benützen. Aufgrund § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könnte Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt und jede weitere Person diese nur als Miteigentümer, Haupt- oder Untermieter benützt. Da die namentlich genannte Hauptmieterin diese Wohnung mit ihm gemeinsam benützt, würden ihm die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe fehlen. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2021 nachweislich persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 03.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der namentlich bekannten Hauptmieterin, einer Studentin an der Technischen Universität Graz, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Form einer Studenten-WG wohnhaft sei. Die Wohnung würde als Heimplatz zur Absolvierung seines Jusstudiums dienen. Die Behörde habe es unterlassen, den Zweck der Wohnung in ihre Entscheidung einzubeziehen, da sie andernfalls zu einem anderen Ergebnis kommen hätte müssen. Die Wohnung würde als Heimplatz während seines Jusstudiums an der Karl-Franzens-Universität Graz dienen, welches er seit dem Wintersemester 2015/2016 durchgehend betreiben würde (siehe Anhang). Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 würden als eigene Wohnung jene Räumlichkeiten gelten, „die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.“ Das Studium würde jedenfalls eine Ausbildung darstellen und er würde für dieses einen Heimplatz benötigen, da er aufgrund seines näher angeführten Hauptwohnsitzes in Kärnten nicht in der Lage wäre, die Ausbildung in Graz zu absolvieren. Eine Aufgabe der Wohnung für die Dauer des Grundwehrdienstes sei zudem keinesfalls zumutbar. Die Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, neben § 31 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 auch § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 für die Entscheidung heranzuziehen. Diese Umstände seien von der Behörde weder ermittelt noch geprüft worden. Ihre Entscheidung würde sich nur auf den Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfen beziehen, in dem es keine Möglichkeit gibt, die Wohnung als Heimplatz zum Zweck einer Ausbildungsabsolvierung anzugeben. Schließlich sei auch keine, über die im Fragebogen gemachten Angaben hinausgehende Sachverhaltsfeststellung erfolgt.

4.       Mit Schreiben vom 06.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 04.08.2020 seinen Einberufungsbefehl und trat am 05.07.2021 den Präsenzdienst an. Mit dem mit 11.07.2021 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde am 07.12.2018 mit der namentlich bekannten Mitbewohnerin des Beschwerdeführers als Hauptmieterin geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 07.12.2018). Der Beschwerdeführer ist seit 26.02.2019 in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet und seine „Mitbewohnerin“ wird als seine Unterkunftgeberin angeführt (vgl. ZMR-Auszug vom 12.07.2021). Laut seinen eigenen Angaben steht ihm in der genannten Wohnung letztlich kein Raum zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 11.07.2021).

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1.         die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2.         die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
3.         die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1.  Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“

3.3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann.

Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fälle der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten mit einer Mitbewohnerin, der eigentlichen Hauptmieterin der Wohnung (vgl. Mietvertrag vom 07.12.2018) teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Schließlich hat er im Antragsformular unter dem Punkt „Gliederung des Wohnbereiches“ bei den ausschließlich durch ihn genutzten Räumlichkeiten nichts angekreuzt (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 11.07.2021).

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung bloß als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. So wird im Melderegister nämlich seine „Mitbewohnerin“ als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers angeführt (vgl. ZMR-Auszug vom 12.07.2021).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Beschwerde ausführt, er erfülle die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001, wonach als eigene Wohnung auch Räumlichkeiten gelten, die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohnt und eben keinen Heimplatz innehat. Es geht bei dieser Ziffer nicht um den Zweck und die Nutzung der Wohnung, sondern um Heimplätze, zB in Studentenwohnheimen.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mitbewohner Präsenzdienst selbstständige Haushaltsführung Untermiete Wohngemeinschaft Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2245089.1.01

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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