TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W224 2246036-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

Spruch


W224 2246036-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2021, Präs/3a-103-2/0139-allg/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet:

„I. Die Teilnahme des mj. XXXX , geb. XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 wird untersagt.

XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch der Vorschulstufe einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Schuljahr 2021/2022 zu erfüllen. “

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer vollendete am XXXX das sechste Lebensjahr und ist seit 01.09.2021 schulpflichtig in Österreich. Er ist nicht schulreif. Am 23.06.2021 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe im Schuljahr 2021/2022 an.

2. Aus Anlass dieser Anzeige holte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) eine Stellungnahme der Volksschule XXXX sowie der Kinder- und Jugendhilfe XXXX ein, zumal die Zweitbeschwerdeführerin drei weitere Kinder, welche teilweise im Schuljahr 2020/2021 am Unterricht der öffentlichen Volksschule XXXX teilnahmen, nunmehr ebenfalls zur Teilnahme am häuslichen Unterricht abgemeldet hat.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule wird für das Schuljahr 2021/22 untersagt werde (Spruchpunkt I.). Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Begründend wird ausgeführt, dass aus den eingeholten Stellungnahmen der Volksschule XXXX sowie der Kinder- und Jugendhilfe XXXX hervorgehe, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz nicht gegeben sei. Während des Homeschoolings im vergangenen Schuljahr seien die Lernpakete (für drei weitere Kinder der Zweitbeschwerdeführerin) unvollständig und unordentlich erledigt worden, darüber hinaus auch kaum von der Zweitbeschwerdeführerin kontrolliert. Auf Grund der Entwicklung im letzten Semester des Schuljahres 2020/2021 sei seitens der Kinder- und Jugendhilfe mit der Zeitbeschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte am 25.06.2021 eine Lernbetreuung für die drei im Schuljahr 2020/2021 schulpflichtigen Kinder eingerichtet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Termine eingehalten und es wäre somit grob fahrlässig, den häuslichen Unterricht zur Kenntnis zu nehmen, da dadurch den Kindern ausreichende Bildungschancen verwehrt würden. Auf Grund der Erfahrungen im letzten Schuljahr mit den drei älteren schulpflichtigen Kindern der Zweitbeschwerdeführerin müsse der häusliche Unterricht für den Erstbeschwerdeführerin als Schulanfänger untersagt werden.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der nicht vorhandenen Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, evident sei, dass das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule deutlich überwiege. In der Rechtmittelbelehrung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin hätten das vergangene Schuljahr positiv abgeschlossen und die Gleichwertigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz sei daher gegeben. Des Weiteren erstattete die Beschwerde Ausführungen zum Thema Maskenpflicht, PCR- bzw. Antigentests an Schulen. Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Die belangte Behörde übermittelte die gegenständlichen Beschwerde samt Verwaltungsakt am 03.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer XXXX vollendete am XXXX das sechste Lebensjahr und ist seit 01.09.2021 schulpflichtig in Österreich. Er ist nicht schulreif.

Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte am 23.06.2021 die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers XXXX , an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe im Schuljahr 2021/2022 an. Gleichzeitig wurde die Teilnahme der drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers, XXXX , auf der 5. Schulstufe (Allgemeine Sonderschule), XXXX , auf der 3. Schulstufe (Volksschule) und XXXX , auf der 2. Schulstufe (Volksschule), am häuslichen Unterricht angezeigt.

Am 25.06.2021 schloss die Zweitbeschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte mit der örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfe eine Betreuungsvereinbarung betreffend die Kinder XXXX im Betreuungsausmaß von 8 Stunden wöchentlich unter anderem zum Zweck der Verbesserung der schulischen Leistungen.

In einer Stellungnahme per E-Mail am 14.07.2021 teilte die Leiterin der Volksschule XXXX der belangten Behörde unter anderem mit, dass sie die Zweitbeschwerdeführerin ihren Beobachtungen und Erfahrungen aus dem abgelaufenen Schuljahr zufolge nicht für geeignet ansehe, ihre Kinder zu unterrichten.

Der geplante häusliche Unterricht sollte von der Zweitbeschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten für vier Kinder auf vier verschiedenen Schulstufen abgehalten werden, wobei im Falle eines Kindes ( XXXX ) auch eine andere Schulart (Allgemeine Sonderschule) zum Tragen kommt.

Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass der häusliche Unterricht, zu welchem der Erstbeschwerdeführer abgemeldet wurde, jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Besonderen aus der Anzeige des „häuslichen Unterrichts“ sowie dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, und dem Vorlageantrag. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insbesondere ist auf die von der Behörde eingeholten Stellungnahmen der Volksschule XXXX sowie der Kinder- und Jugendhilfe XXXX zu verweisen. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte deren Richtigkeit nur pauschal und unsubstantiiert mit dem Hinweis auf das positiv abgeschlossene Schuljahr in Abrede. Allerdings ist aus der von der Zweitbeschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten unterfertigten und als Urkunde unbedenklicher Betreuungsvereinbarung vom 25.06.2021 ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten die schulischen Defizite bekannt sein mussten.

Ebenso wurde Einsicht genommen in die hg. Akten W203 2246035, betr. XXXX , W129 2246034, betr. XXXX ,2 und W128 2246033, betr. XXXX .

Dass der Erstbeschwerdeführer nicht schulreif ist, wurde von der Leiterin des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik im Rahmen einer Testung im Kindergarten festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.311/2019) verstößt § 11 SchPflG nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG, weil die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 20.311/2019).

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, mwN).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; 25.02.1971, 2062/70).

Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201).

Die belangte Behörde ist auf Grund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall– durch gutachterliche Stellungnahmen untermauert – festgestellt, dass in der Homeschooling-Phase des vergangenen Schuljahres Unzulänglichkeiten in Bezug auf den Unterrichtserfolg der schulpflichtigen Geschwister des Erstbeschwerdeführers entstanden sind, die ein Einschreiten der Kinder- und Jugendhilfe notwendig gemacht haben. Bei den älteren Geschwistern konnte ein Leistungsabfall im zweiten Semester des Schuljahres 2020/2021 festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin müsste im Schuljahr 2021/2022 vier Kinder auf vier verschiedenen Schulstufen im häuslichen Unterricht unterrichten, wobei in einem Fall auch eine andere Schulart, nämlich die Allgemeine Sonderschule, zum Tragen kommt. Zusätzlich kann die Zweitbeschwerdeführerin im häuslichen Unterricht nicht auf „Lernunterlagen“ oder „Lernpakete“ durch die örtlichen Pflichtschulen wie in der Homeschooling-Phase des vergangenen Schuljahres zurückgreifen.

Weil die belangte Behörde zur Recht folgerte, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, lag es im Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen. Hat die belangte Behörde von diesem Ermessen im Sinne der erfolgten Untersagung Gebrauch gemacht, dann hat sie das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat daher die getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes geübt, weshalb der Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 nicht entgegenzutreten ist.

Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Zweitbeschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 25.2.1971, 2062/70; 25.4.1974, 0017/74; 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Ermessensübung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Schulreife Spruchpunkt - Abänderung Untersagung Vorschulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2246036.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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