Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2246087-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 16.08.2021, GZ P1705160/2-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit nicht datiertem Fragebogen, bei der Behörde am 01.07.2021 einlangend, die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX .
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HDG 2001) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 12.05.2021 zugestellt worden. Die Beweisaufnahme der Behörde habe ergeben, dass der BF einen Antrag auf Übernahme der Mietrechte der Wohnung der Frau XXXX beim Vermieter am 26.05.2021 gestellt habe und die Vereinbarung betreffend Übernahme der Mietrechte per 01.06.2021 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den BF am 31.05.2021 abgeschlossen worden sei. Nunmehr sei der BF alleiniger Mieter der Wohnung. Nachdem die Übernahme der Mietrechte nach Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt, da er Mietbewohner in der ehemaligen Wohnung seiner Freundin gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass es wohl richtig sei, dass dem BF der Einberufungsbefehl über Ersuchen seiner Mutter am 12.05.2021 zugestellt wurde, berücksichtigt werden müsse jedoch, dass seine Lebenspartnerin schwanger sei und zunächst geplant gewesen sei, dass sie während der Schwangerschaft bei ihrer Mutter wohne. Diese Pläne seien verworfen worden, eine weitere Planung habe erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls stattgefunden, weil seine Partnerin die Miete nicht habe zahlen können. Es lägen besonders rücksichtwürdige Interessen vor, weshalb beantragt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und Wohnkostenbeihilfe in Ansehung der berücksichtigungswürdigen Gründe zuzuerkennen.
4. Mit Schreiben vom 06.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
Aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen ergibt sich, dass die Übernahme der Mietrechte der antragsgegenständlichen Wohnung durch den BF nach Wirksamkeit des Einberufungsbefehls erfolgte und der BF davor über keine eigene Wohnung verfügte.
2. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Der BF macht nicht geltend, dass dem bekämpften Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet und bestreitet auch nicht den von der belangten Behörde angenommen Sachverhalt, vermeint jedoch, dass bei ihm besonders rücksichtswürdige Gründe für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe vorlägen. Die Behörde darf die Wohnkostenbeihilfe allerdings nur bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zuerkennen, weshalb die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgte.
Insofern der BF mit seinem Vorbringen auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles (vgl. § 56 HGG 2001) Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass ein Härteausgleich nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Auf Grund des vorliegenden Vorbringens des BF wird die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen allerdings zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2246087.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021