Entscheidungsdatum
10.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2245431-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER, als Einzelrichter auf Grund der Beschwerde von XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2021, 00122556/002-LPDST/2021, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt. Weiters wurde der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.09.2011 als nicht verjährt erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail am 06.08.2021 eingebrachte Beschwerde.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsakt am 16.08.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten vor.
Mit Schreiben vom 23.08.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2021 dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.07.2021 zugestellt, erst am 06.08.2021 und damit der Aktenlage nach verspätet eingebracht wurde.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit Rückscheinbrief nachweislich am 25.08.2021 zugestellt.
Als Antwort auf dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer ein mit 26.08.2021 datiertes Schreiben, ein, dass er aufgrund eines Irrtums seinerseits die Frist für die Einbringung einer Beschwerde mit einem Monat angenommen habe, anstatt der tatsächlichen vier Wochen. Weiters ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, seine Fristverwechslung nachzusehen und seine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen, da die Überschreitung der Frist nur 2 Tage betrage und es ohnehin in derselben Angelegenheit zahlreiche weitere Beschwerdeführer gebe und ein Verfahren sohin ohnehin stattfinden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde am Montag, 05.07.2021 von der belangten Behörde zur Post gegeben und dem Beschwerdeführer am Dienstag, 07.07.2021 zugestellt.
Die Berufungsschrift wurde erst am Freitag, 06.08.2021 aufgegeben. Dem Beschwerdeführer war es nicht unmöglich, die vierwöchige Beschwerdefrist einzuhalten. Er wurde über die Rechtsmittelfrist ausdrücklich in Kenntnis gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Das Aufgabedatum der Berufungsschrift ist durch die E-Mail dokumentiert und nach Vorhalt unbestritten geblieben. Das Datum der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der (nach Vorhalt ebenfalls unwidersprochen gebliebenen und für das Gericht auch plausiblen) Übernahmebestätigung.
Die Kenntnis des Beschwerdeführers über die vierwöchige Beschwerdefrist entspringt der diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung. Sein Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass er vier Wochen mit einer Monatsfrist verwechselt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich e contrario aus § 135a BDG 1979 iVm §§ 6 BVwGG.
In dem Zeitraum, als der angefochtene Bescheid erlassen und die dagegen erhobene Berufung eingebracht wurde, war die die 4-wöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG maßgebend. Da der Bescheid am Mittwoch, 07.07.2021 zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist am Mittwoch, 04.08.2021. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (06.08.2021) bereits abgelaufen.
Die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde ist wegen Verspätung zurückzuweisen. Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2245431.1.00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021