Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §45 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0495Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des H in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 13. September 1996,
1. Zl. Senat-KO-96-450 und 2. Zl. Senat-KO-95-492, jeweils betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten GesmbH, die persönlich haftender Gesellschafter einer zitierten Kommanditgesellschaft sei, einer Übertretung nach § 45 Abs. 4 sowie einer weiteren nach § 45 Abs. 6 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
II.
Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in derselben Eigenschaft einer Übertretung nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
III.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, dieselben wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Das jeweilige Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Wohl sei die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft "Inhaber" (Besitzer) einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Deren Arbeitnehmer H., welcher die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen gesetzt habe, sei allerdings vom Beschwerdeführer über die rechtlichen Bestimmungen, betreffend Probefahrten bzw. Probefahrtkennzeichen, aufgeklärt worden, es sei ihm ein "mehrseitiger Gesetzestext ausgehändigt" worden; H. habe über die gesetzlichen Bestimmungen Bescheid gewußt. Weiters sei diesem Arbeitnehmer im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Probefahrtkennzeichen die Entlassung angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe von dem jeweiligen konkreten Vorfall nichts gewußt und den erwähnten Arbeitnehmer sohin nicht daran hindern können.
Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun, wäre es doch dem Beschwerdeführer im Rahmen der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG oblegen darzustellen, welches "wirksame Kontrollsystem" er eingerichtet hat, um die erwähnten Verstöße gegen das KFG hintanzuhalten (vgl. dazu näher sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049). Daß der Beschwerdeführer dem nachgekommen wäre, wird von ihm nicht behauptet.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020494.X00Im RIS seit
03.04.2001