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StVONorm
AVG §8 implizitRechtssatz
Aus der Bestimmung des § 102 StVO 1960 ist nur ableitbar, dass ein von der Straßenpolizeibehörde erteilter Auftrag zur Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs eine etwa nach landesgesetzlichen wegerechtlichen Vorschriften nötige Bewilligung nicht zu ersetzen vermag; dies bedeutet aber nicht, dass dem Betroffenen im straßenpolizeilichen Verfahren Parteistellung zukäme, sondern nur, dass die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Interessen als Nachbar einer öffentlichen Straße im wegerechtlichen Verfahren gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001065.X01Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021