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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
AlVG 1977 §14 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Mag. Öhler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der AB in G, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 24. Mai 1983, Zl. IVc 7022 B-Dr.Puy/Sch, betreffend Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die (auf Grund eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 zuständig gewordene) belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes aus Anlaß der Geburt ihres vierten Kindes B, geboren 1982, gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 sowie Abs. 4 lit. c AlVG 1977 keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin bereits mehrmals Karenzurlaubsgeld bezogen habe, zuletzt vom 5. Oktober 1980 bis 9. August 1981. Alle Beschäftigungszeiten bzw. jene, die nach dem Gesetz Beschäftigungszeiten gleichzuhalten und ebenfalls auf die Anwartschaft anzurechnen seien, die vor dem 5. Oktober 1980 lägen, seien somit verbraucht bzw. könnten für die Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der Anwartschaft stünden somit nur folgende Zeiten zur Verfügung:
1.) die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin als VB I beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung in der Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 17. Dezember 1981 (auf die Anwartschaft anrechenbar gemäß § 14 Abs. 2 AlVG), das seien 17 Tage oder zwei Wochen und drei Tage;
2.) die Zeit des Wochengeldbezuges vom 18. Dezember 1981 bis 17. Februar 1982 (auf die Anwartschaft anrechenbar gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG), das seien 63 Tage oder neun Wochen;
3.) die Zeit der Anstaltspflege vom 18. Februar 1982 bis 23. Februar 1982, in welcher das Wochengeld geruht habe, weil die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge gehabt habe (als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten und auf die Anwartschaft anrechenbar gemäß § 14 Abs. 2 AlVG), das seien 5 Tage;
4.) die Zeit des Wochengeldbezuges vom 24. Februar 1982 bis 15. April 1982 (auf die Anwartschaft anrechenbar gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG), das seien 51 Tage oder sieben Wochen und 2 Tage. Daraus ergebe sich, daß lediglich 19 Wochen und drei Tage auf die Anwartschaft anrechenbar seien, somit vier Tage fehlten, und die Beschwerdeführerin die erforderlichen Zeiten von 20 Wochen nicht erbracht habe. Da die Anwartschaft als eine der zwingenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Abs. 2 AlVG nicht erfüllt sei, sei ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält der Auffassung der belangten Behörde, sie habe innerhalb der im Beschwerdefall gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 AlVG 1977 zunächst maßgebenden Rahmenfrist von zwölf Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches nur Anwartschaftszeiten von 19 Wochen und 3 Tagen erworben und deshalb keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, entgegen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Zeit des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach der Geburt ihres dritten Kindes, M 1980, in der Zeit vom 5. Oktober 1980 bis 28. April 1981 im Ausmaß von 205 Tagen nicht berücksichtigt. Nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. g AlVG 1977 verlängerten sich nämlich die Rahmenfristen um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt bzw. Karenzurlaubsgeld bezogen habe; und solche Zeiträume seien auch anzurechnen. Hierauf hätte die Beschwerdeführerin bereits in dem vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahren hinweisen können, wenn ihr im Sinne der §§ 37, 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit gegeben worden wäre, vom gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Diese Einwände sind unberechtigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1980, Zl. 395/80, Slg. N.F. Nr. 10173/A, ausführlich dargelegt hat, ist bei der Prüfung der Anwartschaft anläßlich der Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den Regeln, die die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zum Gegenstand haben, vorzugehen. Diese Regelung sei durch eine klare systematische Trennung von Rahmenfristen und Anwartschaftszeiten sowie dementsprechend von rahmenfristverlängernden (§ 15 AlVG 1977) und von auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten (§ 14 Abs. 4 leg. cit.) gekennzeichnet. Die Zeit des Bezuges von Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt eines früheren Kindes sei in den von § 26 Abs. 2 dritter Satz AlVG 1977 erfaßten und erschöpfend aufgezählten Anrechnungstatbeständen aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 leg. cit. nicht enthalten und könne daher zur Anrechnung nicht herangezogen werden.
Unter Zugrundelegung dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde im Beschwerdefall mit Recht die Zeiten des Bezuges von Karenzurlaubsgeld der Beschwerdeführerin aus Anlaß der Geburt ihres dritten Kindes in der Zeit vom 5. Oktober 1980 bis 28. April 1981 nicht als Anwartschaftszeit für die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt ihres vierten Kindes berücksichtigt. Zwar stellt, geht man, wie die belangte Behörde, von einem Antragstag 15. April 1982 aus, zumindest jener Teilzeitraum, der in die Rahmenfrist von 12 Monaten, zurückgerechnet vom 15. April 1982 hineinragt, gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. g AlVG 1977 einen rahmenfristverlängernden Tatbestand dar, aber auch im zeitlichen Bereich der auf diese Art ermittelten Rahmenfrist weist die Beschwerdeführerin keine (zusätzlichen) anrechenbaren Anwartschaftszeiten auf, da, wie ausgeführt, die Zeit des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes nicht auf die zwanzigwöchige Anwartschaft anzurechnen ist alle anderen davor liegenden Zeiten aber, wie die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - zu Recht ausführt, bereits zur Ermittlung der Anwartschaft auf das Karenzurlaubsgeld nach der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin herangezogen wurden und daher gemäß § 26 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 bei der Ermittlung der Anwartschaft auf das Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des vierten Kindes der Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt werden durften (vgl. dazu ebenfalls das schon oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.173/A). Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Das aber hat zur Konsequenz, daß auch die Mitteilung dieser rechtlichen Überlegungen an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde und die dadurch ermöglichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin, unabhängig von einer Verpflichtung der Behörde zu einer derartigen Maßnahme, zu keinem anderen Bescheid hätte führen können. Es ist daher auch nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 27. Oktober 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080143.X00Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021