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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Ist "Sache" des Verfahrens vor dem VwG allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f), wäre damit eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom VwG nicht mehr zu berücksichtigen. Das VwG hätte daher seiner Entscheidung, der BM habe die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, das erst im Beschwerdeverfahren geänderte Auskunftsbegehren nicht zu Grunde legen dürfen. Dadurch hat es die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J05Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021