RS Vwgh 2021/6/28 Ro 2021/11/0005

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §13 Abs8
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Ist "Sache" des Verfahrens vor dem VwG allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f), wäre damit eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom VwG nicht mehr zu berücksichtigen. Das VwG hätte daher seiner Entscheidung, der BM habe die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, das erst im Beschwerdeverfahren geänderte Auskunftsbegehren nicht zu Grunde legen dürfen. Dadurch hat es die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J05

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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