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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich im Zusammenhang mit einer Antragsänderung (im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG) Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem VwG zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J09Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021