RS Vwgh 2021/6/28 Ro 2021/11/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2021
beobachten
merken

Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich im Zusammenhang mit einer Antragsänderung (im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG) Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem VwG zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J09

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten