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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMSG 1994 §1 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat die Anwendbarkeit des AuskunftspflichtG 1987 im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/17/0151, auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, und im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, auf das Umweltbundesamt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bejaht. Durch das AMSG 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und ihre Durchführung dem AMS übertragen (vgl. RV 1468 BlgNR 18. GP, 28). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 AMSG 1994). Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz - darunter die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG 1994 - bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs. 1 AMSG 1994). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (§ 58 Abs. 1 AMSG 1994). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des BM für Arbeit (§ 59 Abs. 1 AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aus den in den genannten hg. Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen das AuskunftspflichtG 1987 auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J04Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021