Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §138 Abs5Rechtssatz
Es wäre schon aus systematischen Erwägungen nicht verständlich, wenn ein Auftraggeber hinsichtlich der Verpflichtung, bei Unklarheiten Aufklärung zu verlangen, keinen Beschränkungen (auf bestimmte Positionen) unterliegt, hinsichtlich der daran anknüpfenden Folge des Ausscheidens eines Angebotes bei unterbliebener Aufklärung hingegen schon. Auch der Wortlaut des § 141 Abs. 2 BVergG 2018 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der darin normierte Ausscheidensgrund bei Unklarheiten betreffend die Preisplausibilität auf bestimmte (wesentliche) Positionen beschränkt wäre (vgl. weiters VwGH 9.10.2002, 2000/04/0039, wo der VwGH ein Ausscheiden auf Grund des Fehlens einer nachvollziehbaren Aufklärung in einem Fall akzeptiert hat, in dem sich das Aufklärungsersuchen auf nicht wesentliche Positionen bezogen hat).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J04Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021