RS Vwgh 2021/9/8 Ro 2020/04/0007

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §138 Abs5
BVergG 2018 §141 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Es wäre schon aus systematischen Erwägungen nicht verständlich, wenn ein Auftraggeber hinsichtlich der Verpflichtung, bei Unklarheiten Aufklärung zu verlangen, keinen Beschränkungen (auf bestimmte Positionen) unterliegt, hinsichtlich der daran anknüpfenden Folge des Ausscheidens eines Angebotes bei unterbliebener Aufklärung hingegen schon. Auch der Wortlaut des § 141 Abs. 2 BVergG 2018 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der darin normierte Ausscheidensgrund bei Unklarheiten betreffend die Preisplausibilität auf bestimmte (wesentliche) Positionen beschränkt wäre (vgl. weiters VwGH 9.10.2002, 2000/04/0039, wo der VwGH ein Ausscheiden auf Grund des Fehlens einer nachvollziehbaren Aufklärung in einem Fall akzeptiert hat, in dem sich das Aufklärungsersuchen auf nicht wesentliche Positionen bezogen hat).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J04

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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